Die externe Erfolgsrechnung ermittelt mit der Bilanz und der GuV das Unternehmensergebnis, indem es die Aufwendungen den Erträgen gegenüberstellt. Teil der Gewinn- und Verlustrechnung ist neben dem Betriebsergebnis auch das neutrale Ergebnis, in dem die Finanzbuchhaltung bereits eine erste Abgrenzung vornimmt. Die außerordentlichen Erträge, die im Umsatz der GuV enthalten sind, müssen korrigiert werden. Die interne Erfolgsrechnung ermittelt in der Kostenrechnung das betriebliche Ergebnis.
Der Zusammenhang von Kosten und Aufwendungen wird durch die folgende Darstellung anschaulich gemacht.
Aufwand |
|
|
neutraler Aufwand |
Korrektur ao. |
Zweckaufwand |
|
betriebsfremd |
periodenfremd |
außerordentlich |
Aufwand = Kosten |
Aufwand <> Kosten |
|
|
|
|
Grundkosten |
Anderskosten |
Zusatzkosten |
|
|
|
kalkulatorische Kosten |
|
|
|
Kosten |
Abb. 1: Abgrenzungsschema von Aufwand und Kosten
Der in der Finanzbuchhaltung gebuchte Aufwand gliedert sich zunächst in den neutralen Aufwand und den Zweckaufwand. Der neutrale Aufwand enthält alle nicht betriebsbedingten Aufwendungen. Beispiele dafür sind z. B. Spenden (betriebsfremd), Reparaturkosten aufgrund eines Naturereignisses (außerordentlich) oder Zahlung der Endabrechnung für die Heizkosten des vergangenen Jahres (periodenfremd). Der außerordentliche Aufwand ist nach der durch das BilRUG bedingten Veränderung im Ausweis in der GuV separat zu ermitteln. Er muss getrennt in der Buchhaltung gebucht und dem entsprechenden Konto entnommen werden. Nur so wird sichergestellt, dass die Kostenrechnung den betrieblichen Erträgen nur die tatsächlichen Kosten entgegenstellt.
Der Zweckaufwand umfasst alle Buchungen, die durch die betriebliche Tätigkeit entstanden sind. Dennoch kann er nur bedingt in die Kostenrechnung übernommen werden. Neben den Grundkosten, die in beiden Rechnungswesen identisch sind, gibt es Fälle, in denen zwar die gleichen Kostenarten gebucht werden, sich die Beträge in der Finanzbuchhaltung und der Kostenrechnung jedoch unterscheiden. Ein Beispiel dafür sind die Abschreibungen. Während in der Finanzbuchhaltung die steuerlich möglichen Abschreibungen gebucht werden, sind in der Kostenrechnung die leistungsabhängigen Kosten der Abnutzung zu berücksichtigen. Diese stimmen nur in seltenen Fällen überein. Diese Kosten werden Anderskosten genannt.
Die Anderskosten sind Teil der kalkulatorischen Kosten, die auch die Zusatzkosten beinhalten. Letztere umfassen Kostenarten, die in der Finanzbuchhaltung nicht berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise die kalkulatorischen Mieten oder die kalkulatorischen Zinsen.