[Vorspann]
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland und Seine Majestät der Schahinschah des Iran von dem Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu festigen, sind übereingekommen, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
Herrn Georg Ferdinand Duckwitz,
Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Herrn Walter Grund,
Staatssekretär des Bundesministers der Finanzen,
SEINE MAJESTÄT DER SCHAHINSCHAH DES IRAN:
Herrn Generalleutnant Mozaffar Malek,
Kaiserlich Iranischer Botschafter in Bonn.
Diese haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Art. 1
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Einkünfte aller Art aus einer im Iran ausgeübten Tätigkeit, die nach den besonderen iranischen Rechtsvorschriften über Verträge auf dem Gebiet des Erdöls und der Erdölderivate genehmigt worden ist; das gleiche gilt für das Vermögen, das der Ausübung einer derartigen Tätigkeit dient.
Art. 2
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Länder oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
1. |
in der Bundesrepublik Deutschland:
a) |
die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer, |
c) |
die Gewerbesteuer (im folgenden "deutsche Steuer" genannt); |
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2. |
im Kaiserreich Iran: die Einkommensteuer einschließlich der Zusatzsteuern (Mozoué ghanouné maleiat bar daramad) (im folgenden "iranische Steuer" genannt). |
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
Art. 3
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
b) |
bedeutet der Ausdruck "Iran" das Gebiet des Kaiserreichs Iran; |
c) |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und der "andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder den Iran; |
d) |
umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; |
e) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
f) |
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird; |
g) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehörige"
aa) |
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz l des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind; |
bb) |
in bezug auf den Iran alle natürlichen Personen, die iranische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem im Iran geltenden Recht errichtet worden sind; |
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h) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
aa) |
auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen; |
bb) |
auf seiten des Iran den Minister der Finanzen. |
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(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Art. 4
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) |
Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaat... |