[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Königreich Saudi-Arabien –
von dem Wunsch geleitet, bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen und bei den Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer, die Doppelbesteuerung zu vermeiden –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, bedeuten für die Zwecke dieses Abkommens:
a) |
die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder das Königreich Saudi-Arabien; |
b) |
der Ausdruck "Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaats" ein Unternehmen, dessen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat liegt und das gemäß dem am 19. September 1973 nach Christus, entsprechend dem 22. Schaaban 1393 nach der Hedschra, zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien unterzeichneten Abkommen über den Luftverkehr bezeichnet ist oder gemäß ähnlicher allgemeiner oder besonderer Abkommen oder Vereinbarungen berechtigt ist, Linien- oder Charterflüge zwischen den Vertragsstaaten oder darüber hinaus durchzuführen; |
c) |
der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem eigenen, geleasten oder gecharterten Luftfahrzeug, das von einem Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, diese Beförderung wird ausschließlich zwischen Orten in dem anderen Vertragsstaat durchgeführt; |
d) |
der Ausdruck "zuständige Behörde" auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen und auf Seiten des Königreichs Saudi-Arabien das Ministerium der Finanzen; |
e) |
der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; |
f) |
der Ausdruck "Person" natürliche Personen oder juristische Personen. |
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in den Vertragsstaaten nach ihren Rechtsvorschriften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer, einschließlich der darauf erhobenen Zuschläge; |
b) |
im Königreich Saudi-Arabien: die Einkommensteuer. |
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nachträglich neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
Art. 3 Einkünfte und Vermögen
(1) 1Einkünfte, die ein Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bezieht, sind in dem anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit. 2Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Luftfahrzeuge und das deren Betrieb dienende bewegliche sowie unbewegliche Vermögen von der Vermögensteuer befreit.
(2) Absatz 1 gilt auch für Einkünfte, die ein Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaats aus seiner Beteiligung an einem Pool oder einer Betriebsgemeinschaft bezieht.
(3) Der in den Absätzen 1 und 2 verwendete Ausdruck "Einkünfte, die ein Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaats bezieht" umfasst auch Einkünfte aus
a) |
der gelegentlichen Verpachtung oder Vermietung oder Unterhaltung von Luftfahrzeugen und Bodeneinrichtungen; |
b) |
Ausbildungsprogrammen, Verwaltungsdienstleistungen und anderen Dienstleistungen, die das Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaats dem Luftfahrtunternehmen des anderen Vertragsstaats zur Verfügung stellt; |
c) |
Zinsen oder ähnlichen Einkünften aus Guthaben, die unmittelbar mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr verbunden sind. |
Art. 4 Vergütungen für unselbständige Arbeit
(1) Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird, können nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) 1Vergütungen, die ein Arbeitnehmer eines Luftfahrtunternehmens eines Vertragsstaats für unselbständige Arbeit in einer in dem anderen Vertragsstaat gelegenen Einrichtung dieses Unternehmens bezieht, sind für einen Zeitraum von vier Jahren nach seiner ersten Ankunft in dem anderen Staat von der Steuer befreit, vorausgesetzt, er ist Staatsangehöriger des erstgenannten Staates und war nicht unmittel...