[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Thailand, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.
Art. 2
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Länder oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs und der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Gewerbesteuer.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
1. |
In der Bundesrepublik Deutschland:
b) |
die Körperschaftsteuer, |
d) |
die Gewerbesteuer (im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet); |
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2. |
im Königreich Thailand:
a) |
die Einkommensteuer (income tax) und |
b) |
die örtliche Aufbausteuer (local development tax) (im folgenden als thailändische Steuer bezeichnet). |
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(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
(5) Die Vorschriften dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Gewinns gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete Gewerbesteuer.
Art. 3
(1) Im Sinne dieses Abkommens, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
b) |
bedeutet der Ausdruck "Thailand" das Königreich Thailand; |
c) |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik oder Thailand; |
d) |
bedeutet der Ausdruck "Steuer" je nach dem Zusammenhang die deutsche Steuer oder die thailändische Steuer; |
e) |
umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften; |
f) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen, andere Rechtsträger oder Personengruppen, die für die Besteuerung als juristische Personen behandelt werden; |
g) |
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird; |
h) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehörige"
- in bezug auf die Bundesrepublik alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht errichtet worden sind;
- in bezug auf Thailand alle natürlichen Personen, die nach thailändischem Staatsangehörigkeitsrecht die thailändische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach dem in Thailand geltenden Recht errichtet worden sind;
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i) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik den Bundesminister der Finanzen und auf seiten Thailands den Minister der Finanzen. |
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.
Art. 4
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, ihrer Eintragung, ihrer Errichtung, ihres Sitzes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) |
1Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. 2Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); |
b) |
Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in ... |