[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland
und
der Unabhängige Staat Papua-Neuguinea -
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern -
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in den Vertragsstaaten erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland die Einkommensteuer; die Körperschaftsteuer; die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer (im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet); |
b) |
in Papua-Neuguinea die Lohnsteuer (salary or wages tax); die zusätzliche Gewinnsteuer auf steuerbare zusätzliche Gewinne aus dem Bergbau (additional profits tax upon taxable additional profits from mining operations); die zusätzliche Gewinnsteuer auf steuerbare zusätzliche Gewinne aus dem Erdölgeschäft (additional profits tax upon taxable additional proftis from petroleum operations); die Steuer auf steuerbare spezifische Gewinne (specific gains tax upon taxable specific gains); die Dividendenabzugsteuer auf steuerbare Dividendeneinkünfte (dividend withholding tax upon taxable dividend income) und die Abzugsteuer auf steuerbare Management-Vergütungen (management fee withholding tax upon taxable management fees) (im Folgenden als "papua-neuguineische Steuer" bezeichnet). |
(4) In diesem Abkommen umfassen die Ausdrücke "deutsche Steuer" und "papua-neuguineische Steuer" keine Strafzuschläge oder Zinsen, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten im Zusammenhang mit den Steuern erhoben werden, für die das Abkommen nach diesem Artikel gilt.
(5) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, falls erforderlich, am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder Papua-Neuguinea; |
b) |
bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinne für Zwecke des Abkommens verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt, einschließlich des Meeresgrunds, des Meeresuntergrunds und der darüberliegenden, an das Küstenmeer angrenzenden Wassersäule, soweit die Bundesrepbulik Deutschland dort zur Erforschung und zur Ausbeutung der Naturschätze in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem innerstaatlichen Recht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt; |
c) |
bedeutet der Ausdruck "Papua-Neuguinea" den Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea und umfasst, im geographischen Sinne für Zwecke des Abkommens verwendet das an die Grenzen des Staatsgebiets von Papua-Neuguinea angrenzende Gebiet, für das zum jeweiligen Zeitpunkt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Rechtsvorschriften Papua-Neuguineas gelten, die die Ausbeutung von Naturschätzen des Festlandsockels und des dazugehörigen Meeresgrundes und Meeresuntergrundes regeln; |
d) |
bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften; |
e) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie Gesellschaften oder juristische Personen behandelt werden; |
f) |
hat der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. 2Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf unveränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung oder Erforschung von Mineral-, Öl- oder Gasvorkommen, Quellen und anderen Naturschätzen; alle in diesem Buchstaben genannten Rechte gelten als dort gelegen, wo das Land, die Mineral-, Öl- oder Gasvorkommen, Quellen oder anderen Naturschätze liegen oder wo die Erforschung vorgenommen wird; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen; |
g) |
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ans... |