[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland und die Argentinische Republik - von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, um die Investitionstätigkeit und den Handel zwischen den beiden Staaten zu fördern - haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind, und für Einkünfte und Veräußerungsgewinne, die von diesen Personen bezogen werden, sowie für Vermögen, das diesen Personen gehört.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, eines seiner Länder, einer seiner Provinzen oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.[1]
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer (im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet); |
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
b) |
bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften; |
c) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
f) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
|
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.
Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Orte...
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