[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland und die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka - von dem Wunsch geleitet, ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen - haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer (im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet); |
b) |
in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka: die Einkommensteuer (income tax) und die Vermögensteuer (wealth tax) (im folgenden als "srilankische Steuer" bezeichnet). |
(2) 1Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die von einem Vertragsstaat nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander alle in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) |
bedeutet der Ausdruck "Sri Lanka" die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka; |
c) |
bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften; |
d) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen und andere Personenvereinigungen oder Rechtsträger, die als solche besteuert werden; |
g) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
|
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Art. 4 Ansässigkeit
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
c) |
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger si... |
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