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Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Demokratische Volksrepublik Algerien –

von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu fördern –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in der Demokratischen Volksrepublik Algerien:

die Steuer auf das Gesamteinkommen (l’impôt sur le revenu global),

die Körperschaftsteuer (l’impôt sur les bénéfices des sociétés),

die Abgabe auf Bergbaugewinne (l’impôt sur les bénéfices miniers),

die Berufssteuer (la taxe sur l’activité professionnelle),

die Vermögensteuer (l’impôt sur le patrimoine),

die Abgabe und die Steuern von Schürferträgen sowie von den Erträgen der Erforschung, der Ausbeutung und der Ableitung von Kohlenwasserstoffverbindungen (la redevance, la taxe sur le revenu et l'impôt complémentaire sur le résultat relatifs aux activités de prospection, de recherche, d’exploitation et de transport par canalisation des hydrocarbures)

(im Folgenden als "algerische Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer,

die Gewerbesteuer und

die Vermögensteuer

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge

(im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet).

 

(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

 

a)

bedeutet der Ausdruck "Algerien" die Demokratische Volksrepublik Algerien und, im geografischen Sinn verwendet, das Landgebiet, das Küstenmeer und, jenseits des Küstenmeeres, die verschiedenen Zonen des Meeresraums, in denen die Demokratische Volksrepublik Algerien in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse in Bezug auf die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen des Meeresgrunds, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule ausübt;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland" das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;

 

c)

bedeutet der Ausdruck "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder Algerien;

 

d)

bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;

 

f)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

g)

bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

 

h)

bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"

aa)

in Bezug auf die Demokratische Volksrepublik Algerien alle natürlichen Personen, die die algerische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Demokratischen Volksrepublik Algerien geltenden Recht errichtet worden sind;

bb)

in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Person...

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