[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Republik Costa Rica –

von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

  • die Einkommensteuer,
  • die Körperschaftsteuer,
  • die Gewerbesteuer und
  • die Vermögensteuer

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Republik Costa Rica

  • die Einkommensteuer ("impuesto sobre la renta"),
  • die Steuer auf unbewegliches Vermögen ("impuesto sobre bienes inmuebles") und
  • die Steuer auf Fahrzeuge, Seeschiffe und Luftfahrzeuge ("impuesto sobre la propiedad de vehículos automotores, embarcaciones y aeronaves")

(im Folgenden als "costa-ricanische Steuer" bezeichnet).

 

(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

 

a)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Costa Rica und ihre Hoheitsgebiete einschließlich des darüber befindlichen Luftraums, ihres Küstenmeers und des Festlandsockels sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit der jeweilige Staat dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften;

 

c)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

d)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

 

f)

bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"

aa)

in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

bb)

in Bezug auf die Republik Costa Rica

alle natürlichen Personen, die die costa-ricanische Staatsangehörigkeit besitzen sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Costa Rica geltenden Recht errichtet worden sind;

 

g)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"

aa)

in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;

bb)

in der Republik Costa Rica der Finanzminister ("Ministro de Hacienda"), seine Bevollmächtigten oder die Behörde, an die er seine Befugnisse delegiert hat.

alle natürlichen Personen, die die costa-ricanische Staatsangehörigkeit besitzen sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Costa Rica geltenden Recht errichtet worden sind;

 

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates für die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bed...

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