[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Elfenbeinküste - von dem Wunsch geleitet, bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden und die gegenseitige Amtshilfe zu regeln sowie den Handel und die Investitionstätigkeit zwischen beiden Staaten zu fördern - haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die in Artikel 3 bezeichneten Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die von einem der beiden Vertragsstaaten, einem Land oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Lohnsummensteuern.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
1. |
in der Bundesrepublik Deutschland:
b) |
die Körperschaftsteuer; |
(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet); |
2. |
in der Elfenbeinküste:
a) |
die Steuer auf gewerbliche und landwirtschaftliche Gewinne (impôt sur les bénéfices industriels et commerciaux et sur les bénéfices agricoles); |
b) |
die Steuer auf nicht gewerbliche Gewinne (impôt sur les bénéfices non-commerciaux); |
c) |
die Steuer auf Gehälter und Löhne (impôt sur les traitements et salaires); |
d) |
die Steuer auf Einkünfte aus beweglichem Vermögen (impôt sur le revenu des capitaux mobiliers); |
e) |
die allgemeine Einkommensteuer (impôt général sur le revenu) |
(im folgenden als "elfenbeinische Steuer" bezeichnet). |
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander zu gegebener Zeit die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Elfenbeinküste und, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffenden Staates; |
b) |
umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen; Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; |
c) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
d) |
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; |
e) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehörige"
aa) |
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind; |
bb) |
in bezug auf die Elfenbeinküste alle natürlichen Personen, die die elfenbeinische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Republik Elfenbeinküste geltenden Recht errichtet worden sind; |
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f) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörden"
- auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen;
- auf seiten der Elfenbeinküste den Minister der Finanzen oder seinen Vertreter.
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(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 4 Ansässige Person
(1) 1Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. 2Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) |
Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteres... |