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1Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern die Doppelbesteuerung zu vermeiden, übereingekommen, das nachstehende Abkommen abzuschließen. 2Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
den Ministerialdirektor im Bundesministerium der Finanzen
W. Mersmann,
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
den Sektionschef
Dr. J. Stangelberger
und den Ministerialrat
Dr. O. Watzke
des Bundesministeriums für Finanzen.
3Die Bevollmächtigten haben nach gegenseitiger Mtteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Art. 1 [Wohnsitz]
(1) Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, daß Nachlaßvermögen von Erblassern, die zur Zeit ihres Todes in einem der beiden oder in beiden Vertragstaaten ihren Wohnsitz hatten, in beiden Staaten zur Erbschaftsteuer herangezogen wird.
(2) 1Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. 2Wenn sie in keinem der Vertragstaaten einen Wohnsitz hat, gilt als Wohnsitz der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes.
Art. 2 [Erbschaftsteuer]
(1) Erbschaftsteuern im Sinne dieses Abkommens sind:
1. |
in der Bundesrepublik Deutschland: die Erbschaftsteuer, soweit ihr Erwerbe von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen unterliegen; |
2. |
in der Republik Österreich: die Erbschaftsteuer, soweit ihr Erwerbe von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen unterliegen. |
(2) 1Das Abkommen ist auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer (auch Nachlaßsteuer) anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung von einem der Vertragstaaten eingeführt wird. 2Die Steuer vom Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und § 9 Absatz 1 Nummer 4 des deutschen Erbschaftsteuergesetzes erhoben wird, gilt nicht als Erbschaftsteuer oder als gleiche oder ähnliche Steuer im Sinne des vorstehenden Satzes.
(3) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten werden sich gegenseitig über die Einführung neuer Steuern über wesentliche Änderungen oder die Aufhebung bestehender Steuern, die von diesem Abkommen betroffen werden, unterrichten.
Art. 3 [Nachlaßvermögen]
(1) Unbewegliches Nachlaßvermögen (einschließlich des Zubehörs), das in einem der Vertragstaaten liegt, wird nur in diesem Staate besteuert.
(2) Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, das in einem der Vertragstaaten liegt, sowie Rechte, die durch Pfandrecht an einem solchen Vermögen gesichert sind oder die auf ihm lasten, werden nur in diesem Staate besteuert.
(3) Zum unbeweglichen Vermögen gehört auch das unbewegliche Betriebsvermögen.
Art. 4 [Vermögen]
Für Nachlaßvermögen, das in einem der Vertragstaaten dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens dient, gilt folgendes:
1. |
Hat das Unternehmen eine Betriebstätte nur in einem der Vertragstaaten, so wird dieses Vermögen nur in diesem Staate besteuert. |
2. |
Hat das Unternehmen Betriebstätten in beiden Vertragstaaten, so wird das Vermögen in jedem der beiden Staaten insoweit besteuert, als es der in diesem Staate liegenden Betriebstätte dient. |
Art. 5 [Todeszeitpunkt]
Für Nachlaßvermögen, das nicht nach Artikel 3 oder Artikel 4 zu behandeln ist, gilt folgendes:
1. |
Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes nur in einem der Vertragstaaten seinen Wohnsitz, so wird dieses Nachlaßvermögen nur in diesem Staate besteuert. |
2. |
1Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes in beiden Vertragstaaten einen Wohnsitz, so wird das Nachlaßvermögen nur in dem Staate besteuert, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Erblassers bestanden (Mittelpunkt der Lebensinteressen). 2Wenn dies nicht festzustellen ist, werden die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten sich nach Artikel 10 verständigen. |
Art. 6 [Schulden]
(1) 1Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem in Artikel 3 oder Artikel 4 bezeichneten Nachlaßvermögen stehen oder auf ihm sichergestellt sind, werden auf dieses Vermögen angerechnet. 2Sonstige Schulden werden auf das nach Artikel 5 zu behandelnde Vermögen angerechnet.
(2) 1Wenn Nachlaßvermögen der in Artikel 3 oder Artikel 4 bezeichneten Art in beiden Vertragstaaten zu versteuern ist, so sind Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem in dem einen Staate zu versteuernden Vermögen dieser Art stehen oder auf ihm sichergestellt sind, zunächst auf dieses Vermögen anzurechnen. 2Ein nicht gedeckter Rest wird auf das übrige in diesem Staate zu versteuernde Nachlaßvermögen angerechnet. 3Wenn in diesem Staate kein anderes Nachlaßvermögen zu versteuern ist, oder wenn sich bei der Anrechnung wieder eine Überschuldung ergibt, dann sind die restlichen Schulden auf das Nachlaßvermögen in dem anderen Staat anzurechnen.
(3) Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß, wenn sich nach Absatz 1 Satz 2 in einem der Vertragstaaten eine Überschuldung ergibt.
Art. 7 [Besteuerung]
Dieses Ab...