[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik China - von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu fördern und die Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen zu vermeiden sowie die Steuerhinterziehung auszuschließen - haben nach freundschaftlichen Konsultationen der Vertreter beider Regierungen folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in einem der Vertragsstaaten erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind
a) |
in der Volksrepublik China: die persönliche Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer chinesisch-ausländischer Gemeinschaftsunternehmen, die Körperschaftsteuer ausländischer Unternehmen und die kommunale Körperschaftsteuer (im folgenden als "chinesische Steuer" bezeichnet); |
b) |
in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer (im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet). |
(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen jeweils eingetretenen wesentlichen Änderungen innerhalb angemessener Zeit mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Volksrepublik China oder die Bundesrepublik Deutschland und, wenn im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht des betreffenden Vertragsstaats gilt, einschließlich des Küstenmeers sowie der jenseits davon gelegenen Zonen, in denen der betreffende Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zur Erforschung und Ausbeutung von Naturschätzen des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds hat; |
b) |
bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; |
c) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
d) |
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats" je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Personen betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; |
e) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" eine natürliche Person, die nach dem Recht eines Vertragsstaats dessen Angehöriger ist sowie eine juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem Recht eines Vertragsstaats errichtet worden ist; |
f) |
bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit allgemeiner Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; |
g) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Volksrepublik China das Finanzministerium oder dessen bevollmächtigten Vertreter und auf seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen. |
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 4 Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer allgemeinen Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) |
Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); |
b) |
kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem ... |