FinMin Saarland, Erlaß v. 17.11.2005, B/2-3 - 156/2005 - EZ 1180
In dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11.11.2005 ist die Abschaffung der Eigenheimzulage für Neufälle ab dem 1.1.2006 vereinbart worden. Nach einer Pressemitteilung des BMF soll das Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.
Bauherren, die vor dem 1.1.2006 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor dem 1.1.2006 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.
Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z.B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.
Das Jahr der Fertigstellung bzw. der Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) oder des Einzugs hat für die Frage, welche Regelungen gelten, keine Bedeutung.
Das Jahr der Fertigstellung bzw. der Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) entscheidet aber über den Beginn des Förderzeitraums. Das Jahr des Einzugs entscheidet über die tatsächliche Förderberechtigung. Denn ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht nur für die Jahre des Förderzeitraums, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung nicht mehr im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung, geht demnach ein Jahr der Förderung verloren.
Beispiel:
A hat den Kaufvertrag für ein Einfamilienhaus am 20.12.2005 abgeschlossen. Besitz, Nutzen und Lasten gehen erst zum 1.3.2006 auf ihn über. Im Jahr 2006 zieht A in die Wohnung ein.
Für A gelten noch die bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes. Er kann von 2006 an bis zum Jahr 2013 acht Jahre lang die Förderung erhalten, wenn er alle übrigen Voraussetzungen erfüllt.
Der Antrag auf Eigenheimzulage kann erst nach Beginn der Nutzung des Objektes zu eigenen Wohnzwecken im Jahr 2006 gestellt werden.
Anspruchsberechtigte, denen bereits nach dem geltenden Recht Eigenheimzulage gewährt wird, erhalten diese grds. auch weiterhin bis zum Ende des Förderzeitraums.
Normenkette
EigZulG § 19