Leitsatz
Die Abschlussgebühren eines Bausparvertrags, der bestimmungsgemäß der Ablösung eines Darlehens dient, mit dem der Erwerb einer vermieteten Immobilie finanziert wurde, sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG abziehbare Schuldzinsen.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 , § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
Sachverhalt
Der Kläger erwarb 1997 ein zu Wohnzwecken vermietetes Mehrfamilienhaus. Zur Finanzierung des Erwerbs nahm er ein tilgungsfreies Darlehen auf und schloss einen Bausparvertrag ab, der vereinbarungsgemäß der späteren Ablösung des tilgungsfreien Darlehens dienen soll und an die Gläubigerin des Darlehens abgetreten wurde. Für seinen Abschluss fielen Gebühren an, die der Kläger im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr neben dem Pauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 als Werbungskosten ansetzte.
Das FA ließ die Abschlussgebühren nicht neben dem Pauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 zum Abzug zu, wohl aber das angerufene FG. Dagegen richtet sich die Revision des FA.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH hat das FG zu Recht die Abschlussgebühren als Schuldzinsen neben dem Werbungskostenpauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG berücksichtigt. Denn die Abschlussgebühren seien im Streitfall zur Erlangung eines zukünftigen Bauspardarlehens aufgewendet worden, das nach den vertraglichen Vereinbarungen ausschließlich zur Finanzierung des Mietobjekts habe verwendet werden können. So sei der Bausparvertrag an die Darlehensgläubigerin abgetreten worden, damit durch das Bauspardarlehen das tilgungsfreie Darlehen, mit dem der Kläger den Erwerb des vermieteten Hauses im Streitjahr finanziert habe, abgelöst werde.
Hinweis
1. Nach § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 konnten im Streitjahr im Fall der Vermietung von Gebäuden zu Wohnzwecken neben einem Pauschbetrag von 42 DM pro Quadratmeter Wohnfläche die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehbaren Schuldzinsen, die Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen abgezogen werden. Der Begriff der Schuldzinsen in § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 und in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ist identisch. Dafür sprechen nach Auffassung des BFH schon der eindeutige Wortlaut des § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997, der auf die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehbaren Schuldzinsen verweist, sowie die Gesetzesmaterialien (vgl. (BTDrucks 13/901, S. 132 und 13/1558, S. 153), so dass der abweichenden und unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 23.9.1997, BStBl I 1997, 895 (dort unter 3. Abs. 2 Satz 3) begründeten Auffassung des FA im Streitfall nicht zu folgen ist.
2. Die Abschlussgebühren des Bausparvertrags können Schuldzinsen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sein, weil dazu alle Aufwendungen zur Erlangung wie Sicherung eines Kredits und damit auch Nebenkosten der Darlehensaufnahme, mithin auch die Abschlussgebühren eines Bausparvertrags für ein zukünftiges Bauspardarlehen als vorweggenommene Werbungskosten gehören (BFH, Urteil vom 8.2.1983, VII R 163/81, BStBl II 1983, 355 m.w.N.). Voraussetzung für ihre Abziehbarkeit als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ist, dass sie mit einer Einkunftsart des § 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Diese Voraussetzung ist u.a. gegeben, wenn mit dem den Schuldzinsen zugrunde liegenden Darlehen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes oder Gebäudeteils finanziert werden (vgl. BFH, Urteil vom 23.10.2001, IX R 65/99, BFH/NV 2002, 341).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 1.10.2002, IX R 12/00