5.3.1 Abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mehr als 12 Monaten
Planmäßig abzuschreiben sind alle Vermögensgegenstände, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, bzw. alle Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt.
Nicht erforderlich ist, dass das Wirtschaftsgut ununterbrochen genutzt wird. Eine vorübergehende Stilllegung z. B. wegen Instandsetzungsarbeiten steht der Vornahme von AfA nicht entgegen.
Die Nutzungsdauer muss sich über ein Jahr erstrecken, aber zeitlich beschränkt sein.
- Zu den zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenständen gehören in erster Linie die Sachanlagen, also Gebäude, technische Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Einbauküchen, ausnahmsweise auch Grundstücke, soweit sie ausgebeutet werden.
- Auch immaterielle Vermögensgegenstände können wegen eines wirtschaftlichen Wertverzehrs der AfA unterliegen, insbesondere wenn sie für ihren Inhaber unter rechtlichen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur zeitlich begrenzt verwertbar sind, wie z. B. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen aus solchen Rechten. Auch für den Bereich der immateriellen Wirtschaftsgüter kommt es maßgeblich darauf an, ob sich der Wert dieser Vermögensgegenstände in einer bestimmten oder bestimmbaren Zeit rechtlich oder faktisch erschöpft. Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist abnutzbar, wenn seine Nutzung unter rechtlichen oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist. Es ist dann planmäßig abzuschreiben.
5.3.2 Nutzungsdauer von 1 Jahr für Computerhardware und Software
Die Finanzverwaltung lässt in ihrem einschlägigen BMF-Schreiben zu, dass für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer für die materiellen Wirtschaftsgüter "Computerhardware" sowie die ihrem Schreiben näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter "Betriebs- und Anwendersoftware" eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 1 Jahr zugrunde gelegt werden "kann".
Diese Regelung findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 können die Grundsätze des BMF-Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Andere Nutzungsdauer als 1 Jahr zulässig
Der Ansatz der vom BMF angenommenen Nutzungsdauer muss vom Steuerpflichtigen nicht übernommenen werden, da sie lediglich ein "Anhaltspunkt" ist, von der in Einzelfällen abgewichen werden kann. Demzufolge kann der Steuerpflichtige nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich jede beliebige abweichende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG nachweisen. Die Wirtschaftsgüter können demnach wie bisher auch über eine Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben werden, sofern dies durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Verwaltungsseitig wird empfohlen, in Anknüpfung an die früher als üblich anerkannte Nutzungsdauer für technische Geräte, die standardmäßig auch Software enthalten, eine Nutzungsdauer von 3 Jahren anzunehmen.
5.3.3 Besonderheit bei Finanzanlagen
Nicht unter die Bestimmungen über die planmäßige Abschreibung fallen von den Posten des Anlagevermögens die Finanzanlagen. Daher können Darlehensforderungen, Wertpapiere, Beteiligungen usw., die Grundstücke (es sei denn, sie würden ausgebeutet) sowie geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau nur außerplanmäßig abgeschrieben werden.
5.3.4 Kurzlebige Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von nicht mehr als einem Jahr
Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts nicht mehr als 12 Monate (sog. kurzlebiges Wirtschaftsgut), müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Kurzlebige Wirtschaftsgüter sind nicht zu aktivieren und unterliegen daher nicht der AfA, selbst wenn sie z. B. erst im Dezember des Wirtschaftsjahrs angeschafft oder hergestellt worden sind und ihre Nutzungsdauer über den Bilanzstichtag hinausreicht. Sie sind daher auch bei der Bildung von Festwerten nicht als Zugänge zu berücksichtigen.
Der Charakter als Wirtschaftsgut wird durch den Sofortabzug der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht berührt.