Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Steuerpflichtige steuerlich an die einmal getroffene Wahl für die degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG grundsätzlich gebunden. Der spätere Wechsel zu einer anderen AfA-Methode ist damit – auch im Hinblick auf die Grundsätze der Planmäßigkeit und Kontinuität der AfA – grundsätzlich ausgeschlossen.[1] Insbesondere ist ein Wechsel von der in Anspruch genommenen degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG zu den normalen, linearen Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG (und umgekehrt) nicht möglich.[2] Die für die Praxis bedeutsame Frage, ob ein – für den Steuerpflichtigen vorteilhafter – Wechsel von der in Anspruch genommenen degressiven Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zulässig ist, hat der BFH verneint.[3] Zugelassen hat er jedoch den Wechsel von einer degressiven AfA zu einer anderen degressiven Gebäude-AfA nach einer Nutzungsänderung.[4]

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