3.1 Überblick über die Abschreibungsarten
Nach § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Vermögensgegenstände des Anlagevermögens um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Dementsprechend sind die Abschreibungsbeträge vorab auf Basis eines Plans zu ermitteln, der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die erwartete Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands verteilt. Aufgrund des Grundsatzes der Einzelbewertung muss für jeden einzelnen Vermögensgegenstand ein Abschreibungsplan erstellt werden.
Die Abschreibungsmethode entscheidet darüber, wie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Nutzungsdauer verteilt werden. Das Handelsrecht schreibt keine Abschreibungsmethode konkret vor. Die Wahl der Methode steht im Ermessen des Kaufmanns. Durch die gewählte Abschreibungsmethode ist der tatsächliche Werteverzehr abzubilden. Mindestens darf die Methode nicht im Gegensatz zum tatsächlichen Wertminderungsverlauf stehen. Davon wird bei der linearen Abschreibung sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich immer ausgegangen.
Da viele Vermögensgegenstände zu Beginn ihrer Nutzung den größten Wertverlust aufweisen, ist die (geometrisch) degressive Abschreibung in diesen Fällen handelsrechtlich zulässig. Bei der degressiven Abschreibung werden die jährlichen Abschreibungsbeträge berechnet, indem im ersten Jahr der Zugangswert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) und in den Folgejahren der Restbuchwert jeweils mit einem gleichbleibenden Abschreibungsprozentsatz multipliziert werden. Diese Berechnungsmethode führt nicht zu einer vollständigen Abschreibung der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, daher kann die degressive Abschreibung mit der linearen Abschreibung zu einer eigenen Abschreibungsmethode, der gebrochenen Abschreibung, kombiniert werden. Der planmäßige Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist zu Beginn der Periode sinnvoll, ab der die Jahresabschreibungsbeträge nach der linearen Methode die Beträge nach der degressiven Abschreibung übersteigen. Alternativ kann der Kaufmann die degressive Abschreibung bis zum letzten Jahr der Nutzungsdauer fortführen und im letzten Jahr den verbliebenen Restbuchwert vollständig als Abschreibungsbetrag erfassen. Unter welchen Voraussetzungen die degressive Abschreibung angewendet werden kann und wie die Abschreibungsbeträge ermittelt werden, zeigt der Beitrag "Abschreibung, degressiv".
Neben der linearen und der degressiven Abschreibung kommt noch der Leistungsabschreibung eine Bedeutung zu. Dabei wird der Abschreibungssatz bzw. der jährliche Abschreibungsbetrag nach dem Verhältnis der Gesamtleistung zur Jahresleistung ermittelt. Unter welchen Voraussetzungen die Leistungsabschreibung angewendet werden kann und wie die Abschreibungsbeträge ermittelt werden, zeigt der Beitrag "Abschreibung nach der Leistung".
3.2 Berechnung der linearen Abschreibung
Handelsrechtlich kann die lineare Abschreibung bei allen abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens angewendet werden. Dabei werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Sofern ein Vermögensgegenstand nicht einzeln angeschafft oder hergestellt wird, können sich Besonderheiten bei der Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten ergeben wie z. B. bei Erwerb durch Tausch oder Unternehmenserwerb sowie im Fall der Tätigung von Einlagen. Besonderheiten können sich auch bei Erhalt eines Investitionszuschusses ergeben, sofern der Kaufmann sich für die Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten entscheidet. Die Bilanzierung erhaltener Investitionszuschüsse zeigt der Beitrag "Zuschüsse: Buchung echter und unechter Zuschüsse beim Empfänger".
Der Jahresabschreibungsbetrag kann auf 2 Arten ermittelt werden:
- Jahresabschreibungsbetrag = (Anschaffungs- oder Herstellungskosten – Restwert)/ Nutzungsdauer
Ermittlung eines gleichbleibenden Abschreibungsprozentsatzes, der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angewendet wird:
- Abschreibungsprozentsatz = (100 / Nutzungsdauer)
- Jahresabschreibungsbetrag = (Anschaffungs- oder Herstellungskosten – Restwert) × Abschreibungsprozentsatz
Die Abschreibung wird vor der ersten Buchung in einem Abschreibungsplan je Vermögensgegenstand berechnet. Die Höhe der zu buchenden planmäßigen Abschreibungsbeträge hängt damit neben den Anschaffungs- oder Herstellungskosten insbesondere von der Nutzungsdauer ab.
Die Nutzungsdauer ist nach § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB der Zeitraum, in dem der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Die Nutzungsdauer ist vom Bilanzierenden unter Berücksichtigung der betriebsindividuellen Gegebenheiten zu schätzen. Bei der Schätzung ist auf die betriebsindividuelle Nutzungsdauer im Unternehmen des Bilanzierenden abzustellen. Die Dauer wird durch technische, wirtschaftliche und rechtliche Faktoren bestimmt. Dabei begrenzen wirtschaftliche oder rechtliche Faktoren in der Regel einen ggf. längeren möglichen technischen Nutzungszeitraum.
Die Anwendung der Nutzungsdauern gemäß der steuerlichen AfA-Tabellen in der...