In dem jetzt entschiedenen Fall hatte ein Landwirt Sandvorkommen aus landwirtschaftlichen Grundstücken in sein Sonderbetriebsvermögen als Gesellschafter eines Abbauunternehmens eingelegt.
Der VIII. Senat lehnte in seinem eingehend begründeten Urteil die Einlagefähigkeit des Abbaurechts unter Zustimmung des I. Senats ab, so daß dessen Urteil im BStBl 1987 II S. 875 überholt ist.
Dagegen hatte sich der III. Senat im Urteil in BStBl 1994 II S. 293 noch wesentlich auf diese überholte Entscheidung des I. Senats gestützt. Im Fall des III. Senats ging es um die Einlage eines unentgeltlich erlangten Grundstücks samt Kiesvorkommen in das Betriebsvermögen eines hierfür gegründeten Betriebs. Der III. Senat ging, abweichend von der Vorinstanz, dem FG München (Urteil v. 17. 3. 1989, EFG 1989 S. 447), von der Zulässigkeit des Ansatzes des Teilwerts aus. Auf Anfrage des VIII. Senats verneinte er eine Abweichung , weil in diesem Fall der Bodenschatz mit dem Grund und Boden eingelegt worden sei.
Es dürfte sich jedoch um ein und dasselbe Problem handeln, dessen Beurteilung durch den VIII. Senat und den III. Senat schwerlich miteinander vereinbar erscheint. Das gilt schon für die Ausgangspunkte der Entscheidungen: Während der III. Senat offenbar von der Einlage eines materiellen Wirtschaftsguts Sandvorkommen ausgeht, hat der VIII. Senat sich mit Zustimmung des I. Senats auf den neuen Standpunkt gestellt, daß nur ein immaterielles Nutzungsrecht eingelegt werde; offenbar ohne den Grund und Boden, obwohl dieser doch in die Ausbeute für deren Zeitdauer tatsächlich einbezogen wird.
Auf die Dauer wird eine Klärung der Divergenz durch den Großen Senat des BFH wohl nicht zu umgehen sein. Einstweilen könnte sich für die Praxis empfehlen , bei der Gestaltung jedenfalls stets auf die Einlage des Bodenschatzes mit dem Grund und Boden zu achten, so daß das den Steuerbürgern günstigere Urteil in BStBl 1994 II S. 293 einschlägig würde.Es ist jedoch noch offen, welchen Standpunkt die Verwaltung einnehmen wird.
Absetzung für Substanzverringerung