Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Erstattungs- und Vergütungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind abtretbar, verpfändbar und pfändbar. Bei öffentlich-rechtlichen Erstattungs- und Vergütungsansprüchen ist eine Abtretung, Verpfändung oder Pfändung nur nach den Regelungen des § 46 AO möglich. Künftige Erstattungs- und Vergütungsansprüche können abgetreten und verpfändet werden. Für ihre Wirksamkeit ist es erforderlich, dass sie nach ihrer Entstehung angezeigt werden. Dagegen ist eine Pfändung künftiger Erstattungs- und Vergütungsansprüche vor Entstehung des Anspruchs unzulässig.
Ein Erstattungs- oder Vergütungsanspruch ist entstanden, sobald die hierfür geforderten materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, z. B. mit Ablauf des für die Steuerfestsetzung maßgebenden Veranlagungszeitraums. Auf den Auszahlungszeitpunkt kommt es dagegen nicht an. Bei Erstattungsansprüchen aufgrund von Verlustrückträgen kann eine wirksame Abtretungsanzeige erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abgegeben werden, in dem der rücktragsfähige Verlust verwirklicht worden ist. Da der Anspruch auf Erstattungszinsen mit der Steuerfestsetzung entsteht, ist eine vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf Erstattungszinsen unwirksam.
Ist über das Vermögen eines Schuldners in England das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann der Schuldner eine ihm in Deutschland zustehende Steuererstattung ohne Zustimmung oder Genehmigung des (englischen) Insolvenzgerichts nicht mehr wirksam abtreten.
Die Abtretung ist ein Vertrag, durch den der bisherige Gläubiger (Zedent) seine Forderung auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) überträgt. Dabei handelt es sich um ein privatrechtliches Rechtsgeschäft mit öffentlich-rechtlicher Wirkung.