1 Voraussetzungen
Eine Abwälzung führt dazu, dass der Arbeitnehmer die pauschalen Steuerbeträge im Ergebnis wirtschaftlich trägt. Eine solche Vereinbarung kann sich z. B. aus dem Arbeitsvertrag oder aus dem wirtschaftlichen Ergebnis einer Gehaltsumwandlung oder Gehaltsänderungsvereinbarung ergeben.
Folglich liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Abwälzung vor,
- wenn die Pauschalsteuern als Abzugsbeträge in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen werden oder
- wenn zur Abwälzung in arbeitsrechtlich zulässiger Weise eine Gehaltsminderung vereinbart wird.
Dies gilt auch, wenn der bisherige ungekürzte Arbeitslohn weiterhin für künftige Erhöhungen oder andere Arbeitgeberleistungen (z. B. Weihnachtsgeld, Tantieme, Jubiläumszuwendung) maßgebend bleibt. Entsprechendes gilt für eine vereinbarte Abwälzung anderer Steuerabzugsbeträge wie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Dagegen nimmt die Finanzverwaltung keine Abwälzung von Steuerbeträgen an, wenn eine Gehaltsminderungsvereinbarung zu einer Neufestsetzung künftigen Arbeitslohns führt, aus der alle rechtlichen und wirtschaftlichen Folgerungen gezogen werden.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der geminderte Arbeitslohn Bemessungsgrundlage für künftige Erhöhungen des Arbeitslohns oder für andere Arbeitgeberleistungen wird.
Bei Gehaltsumwandlungen liegt auch dann keine Abwälzung vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Gehaltsminderung in Höhe der anfallenden Pauschalsteuern vereinbaren.
2 Folgen der Abwälzung
Eine zulässige Abwälzung der Lohnsteuer mindert im Ergebnis den dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitslohn. Trotzdem gilt die abgewälzte pauschale Lohnsteuer nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als Arbeitslohn. Deshalb mindert auch die abgewälzte Steuer nicht die Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer. Die pauschale Steuer ist stets von den ungekürzten Bezügen zu berechnen.
Gleiches gilt für die Abwälzung von Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer; sie führt ebenfalls nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer.
Keine Auswirkung
Auf die Höhe der zu entrichtenden Steuerbeträge hat die Abwälzung der Pauschalsteuer damit keinerlei Einfluss. Der Steuergesetzgeber betrachtet sie als nicht abzugsfähige Personensteuer, die die Bemessungsgrundlage nicht mindern darf.
Die Verlagerung der Belastung darf weder zu einer Minderung des individuell nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuernden Arbeitslohns noch zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer führen.
3 Anwendungsfälle
Die Abwälzung pauschaler Lohnsteuer und die damit verbundenen Folgen kommen sowohl für pauschale Lohn- und Kirchensteuer nach besonderen Sätzen wie auch bei der Pauschalierung mit festen Pauschsteuersätzen (z. B. für Fahrtkostenzuschüsse) in Betracht. Die Regelungen gelten entsprechend für die Pauschalierungsvorschriften für Aushilfskräfte und Teilzeitarbeit sowie für die Pauschalierungsmöglichkeit für eine vor 2005 abgeschlossene Direktversicherung.
Bemessungsgrundlage bei Abwälzung
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Zuschuss zu seinen Pkw-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe der gesetzlichen Entfernungspauschale. Es ergibt sich ein Fahrtkostenzuschuss von insgesamt 210 EUR. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben vereinbart, dass der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer tragen soll.
Ergebnis: Die pauschale Lohnsteuer ist mit dem Steuersatz von 15 % von 210 EUR (= 31,50 EUR) zu berechnen. Sie mindert als Nettoabzug den Auszahlungsbetrag bei der Entgeltabrechnung (210 EUR - 31,50 EUR = 178,50 EUR). Der Arbeitnehmer erhält im Ergebnis den Zuschuss nicht in voller Höhe. Trotzdem ändert sich weder die pauschale Lohnsteuer noch die individuelle Lohnsteuer des Arbeitnehmers.