FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 9.5.2012, VI 304 - S 2137 - 230

Zu der Frage, ob und in welcher Höhe Rückstellungen für Abwasserabgaben zu bilden sind, vertrete ich folgende Auffassung:

Nach dem AbwAG (BGBl 2005 I S. 114) hat der Einleiter von Abwasser in Gewässer eine mengenbezogene Abgabe zu entrichten. Die Abwasserbetriebe haben die Möglichkeit, die geschuldete Abgabe durch eigenes Handeln zu reduzieren, indem Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert werden, die die Schadstoffbelastung um bestimmte Mengen vermindern (§ 10 Abs. 3 AbwAG).

Die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten für die Verpflichtung zur Zahlung der Abwasserabgabe liegen dem Grunde nach vor. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist hinreichend konkretisiert und sanktionsbewehrt. Sie ist am Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht (Einleitung von Abwasser), die Inanspruchnahme ist wahrscheinlich und es handelt sich nicht um Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Bei der Bewertung der Rückstellungen ist auf Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung der Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige aus der Verpflichtung nur teilweise in Anspruch genommen wird (§ 6 Abs. 1 Nummer 3a Buchstabe a EStG). Neben den negativen Aspekten einer Verpflichtung sind auch die positiven Merkmale zu berücksichtigen, die die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme mindern oder günstigstenfalls aufheben. Abzubilden ist nur die tatsächliche Belastung des Unternehmens.

Dementsprechend bleiben voraussichtlich verrechenbare Bestandteile der Abwasserabgabe bei der Bewertung der Verpflichtung unberücksichtigt, wenn mehr Gründe für als gegen eine Verrechnung wegen der Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen sprechen.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1;

AbwAG

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