OFD Cottbus, Verfügung v. 11.07.1994, S 0170 - 8 - St 122
Nach § 7 Abs. 4 KStG ist der Gewinn von Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des HGB zur Buchführung verpflichtet sind, nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen. Körperschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 KStG (z.B. Vereine) fallen nur dann unter die Regelung des § 7 Abs. 4 KStG, soweit sie aufgrund ihrer Betätigung nach handelsrechtlichen Vorschriften buchführungspflichtig sind.
Beispiel:
Ein rechtsfähiger Verein betreibt ein Handelsgewerbe i.S.v. § 1 HGB. Die Buchführungspflicht beschränkt sich somit nur auf dieses Handelsgewerbe. Ein abweichendes Wirtschaftjahr kann nur für den nach HGB buchführungspflichtigen Teilbereich des Vereins in Betracht kommen.
Unabhängig davon haben steuerbegünstigte Körperschaften für den VZ, der dem Kalenderjahr entspricht, nach § 60 AO und § 63 AO durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben und durch die Vorlage einer Vermögensaufstellung und eines Geschäfts- und Tätigkeitsberichts das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nachzuweisen.
Der Nachweis kann auch durch Vorlage der Unterlagen für zwei abweichende Geschäftsjahre, die den jeweiligen VZ abdecken, erbracht werden. Dies gilt auch, wenn die Körperschaft keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
Steuerbegünstigte Körperschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, die für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen (Gewinnermittlung nach § 5 EStG), können in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 KStG auf Antrag das Wirtschaftsjahr der Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zugrunde legen.
Beispiel:
Ein gemeinnütziger Verein mit abweichendem Wirtschaftsjahr vom 01.04. bis 31.03. unterhält einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO), für den ordnungsgemäß Bücher geführt werden und regelmäßig Abschlüsse gemacht werden (jedoch nicht nach HGB!). Auf Antrag des Vereins kann für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb das Wirtschaftjahr der Besteuerung zugrundegelegt werden. Würde für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auch nach HGB Buchführungspflicht bestehen, wäre ohnehin nach § 7 Abs. 4 KStG (d.h. ohne Antrag) das Wirtschaftsjahr maßgebend.
In allen anderen Fällen ist die Einkunftsermittlung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach dem Kalenderjahr vorzunehmen. Dies gilt auch für Körperschaften, die nach der Satzung ein abweichendes Wirtschaftjahr haben.
Normenkette
§ 63 Abs. 3 AO;
§ 7 Abs. 4 KStG