FinMin Brandenburg, Erlaß v. 06.10.1992, 34 - S 2115 - 3/91

Zu Fragen der Anerkennung eines abweichenden Wirtschaftsjahres bei Gewerbetreibenden im Beitrittsgebiet, für die noch keine Eintragung im Handelsregister erfolgt ist, bitte ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung zu vertreten:

Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, gilt als Wirtschaftsjahr i.S. des § 4a Abs. 1 Satz 1 EStG der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Handelsrechtlich sind keine bestimmten Geschäftsjahre für die Gewinnermittlung festgelegt (vgl. § 240 Abs. 2 HGB). Jedoch darf die Dauer eines Geschäftsjahres, ebenso wie die des steuerlichen Wirtschaftsjahres, 12 Monate nicht übersteigen (§ 240 Abs. 2 HGB, § 8b Satz 1 EStDV).

Bei Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist das Einvernehmen mit dem Finanzamt Voraussetzung für die steuerliche Wirksamkeit. Dieses Einvernehmen ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein neu gegründetes und in das Handelsregister eingetragenes Unternehmen durch Rechtsgeschäft entgeltlich oder unentgeltlich erworben worden ist. Die Wahl des Abschlußzeitpunkts erfolgt mit Einreichen der ersten Schlußbilanz beim Finanzamt.

Ist eine Firma im Beitrittsgebiet im Zeitpunkt der Veranlagung noch nicht im Handelsregister eingetragen, so wird es dennoch nicht beanstandet, wenn der Gewinn aufgrund eines abweichenden Wirtschaftsjahres ermittelt worden ist, vorausgesetzt, der Gewerbetreibende betreibt unverzüglich die Eintragung seiner Firma in das Handelsregister und weist dies durch geeignete Unterlagen nach. Diese Regelung berücksichtigt die besonderen Schwierigkeiten der Registergerichte im Beitrittsgebiet.

Für die Frage, wann bei Firmen-Neugründungen im Jahr 1990 im Beitrittsgebiet die Wahl des Wirtschaftsjahres als ausgeübt gilt, sind die besonderen Steuervorschriften des DMBilG zu beachten. Mit Rücksicht auf die Währungsumstellung war der Gewinn für das erste und zweite Halbjahr 1990 im Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln (§ 53 DMBilG). Dies führte im Jahr 1990 zwingend zu zwei Wirtschaftsjahren, nämlich vom 1. Januar 1990 bzw. ab späterer Gründung bis zum 30. Juni 1990 und vom 1. Juli 1990 bzw. ab späterer Gründung bis zum 31. Dezember 1990.

Um zu vermeiden, daß die Unternehmen für den Zeitraum von 1. Juli 1990 bzw. ab späterer Gründung bis 31. Dezember 1990 handelsrechtlich ein Rumpfgeschäftsjahr bildeten und bereits kurze Zeit nach der Aufstellung der Eröffnungsbilanz einen umfassenden handelsrechtlichen Jahresabschluß erstellen mußten, war ihnen zwar grundsätzlich gestattet, das erste Geschäftsjahr nach dem 1. Juli 1990, abweichend von § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB, auf 18 Monate auszudehnen (§ 58 Abs. 1 DMBilG). Für steuerliche Zwecke mußte dann aber zum 31. Dezember 1990 ein steuerrechtlicher und vereinfachter handelsrechtlicher Jahresabschluß erstellt werden (§§ 53, 58 DMBilG). Da jeder Unternehmer, unabhängig von seinem individuellen Geschäftsjahr, auf diesen Stichtag einen (vereinfachten) Jahresabschluß zu erstellen hatte, gilt bei Firmen-Neugründungen oder -Erwerben im Jahr 1990 im Beitrittsgebiet die Wahl des Wirtschaftsjahres mit der Abgabe des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1990 beim Finanzamt noch nicht als ausgeübt. Die Wahl des Abschlußzeitpunkts erfolgt in solchen Fällen vielmehr mit Einreichen der Schlußbilanz für das erste Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 1991 endet.

 

Normenkette

§ 4a EStG

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