Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer/Einkommensteuer für …. vom .......... Abziehbare Aufwendungen für Schuldübernahme von Pensionsverpflichtungen |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, X GmbH, war mit zahlreichen ihrer Arbeitnehmer Pensionszusagen eingegangen und berücksichtigte entsprechend in den Vorjahren bereits Rückstellungen nach § 6a EStG.
Am xx.xx.2012 vereinbarte die Steuerpflichtige mit der Y GmbH, einer 100 %-igen Tochtergesellschaft, einen Schuldbeitritt in die bestehenden Pensionsverpflichtungen. Hierfür leistete die Steuerpflichtige ein Entgelt in Höhe von xxxxxxx EUR, das unter Berücksichtigung eines marktüblichen Abzinsungszinssatzes von x,xx % ermittelt wurde.
Dementsprechend löste die Steuerpflichtige bereits in 2012 die Pensionsrückstellungen auf und erfasste das geleistete Entgelt als Betriebsausgaben.
Gemäß des in der Vereinbarung zum Schuldbeitritt bereits vorgesehenen Anpassungsmechanismus ermittelte die Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr 2013 eine Erhöhung des Entgelts für den Schuldbeitritt um xxxxxxx EUR. Dieser Betrag ist ungeachtet des § 4f EStG als Betriebsausgaben im Streitjahr 2013 zu berücksichtigen.
Zum einen steht dem Abzug des nachträglich erhöhten Entgelts für den Schuldbeitritt nicht entgegen, dass eine solche Vereinbarung nicht fremdüblich wäre. Vielmehr ist es grundsätzlich fremdüblich, eine Pensionsverpflichtung zu veräußern, für die es diverse wirtschaftliche Gründe geben kann. Dabei wurde auch ein fremdübliches Entgelt ermittelt, wie den Berechnungen zu entnehmen ist. Auch der zu Grunde gelegte Abzinsungszinssatz steht dem keinesfalls entgegen. Die Abzinsung hat nicht nach dem in § 6a EStG vorgesehenen Zinssatz zu erfolgen. Denn dabei handelt es sich lediglich um eine Annahme. Durch den herangezogenen Zinssatz wird hingegen gerade – wie im allgemeinen Wirtschaftsleben üblich – der tatsächliche Zeitwert bestimmt. Wie auch zwischen fremden Dritten wurde hier eine Anpassungsklausel aufgenommen, die nachträglich zu einer Erhöhung des Entgelts geführt hat. Auch diese Berechnung ist in fremdüblicher Weise erfolgt.
Der Berücksichtigung des im Streitjahr geleisteten Entgelts steht schließlich auch § 4f EStG nicht entgegen. Die Regelung ist nach § 52 Abs. 12c EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28.11.2013 enden. Zwar geht diese Regelung nicht explizit darauf ein, ob davon auch vor dem 28.11.2013 vereinbarte Schuldbeitritte erfasst werden. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 30.11.2017, BStBl 2017 I S. 1618, Rn. 16) kann aus der Formulierung allerdings allenfalls abgeleitet werden, dass auch Schuldbeitritte erfasst werden, die zwar vor dem 28.11.2013, aber innerhalb des nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahres vereinbart wurden. Ein darüber hinausgehender Rückbezug kann jedoch einer dadurch ausgelösten echten Rückwirkung, die verfassungsrechtlich nicht zulässig wäre, durch den Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein.
Vgl. FG Münster, Urteil v. 19.9.2022, 11 K 2928/19 F.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass das im Streitjahr entrichtete Entgelt für den Schuldbeitritt als Betriebsausgaben berücksichtigt wird und somit ein Gewinn in Höhe von xxxxxx EUR der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen IV R 27/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen