Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... Abzug finaler Verluste der ausländischen Tochtergesellschaft |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, X GmbH, war zunächst zu 100 % an der Tochtergesellschaft, X s.a.r.l., mit Sitz und Geschäftsleitung in Frankreich [EU-Ausland] beteiligt. Nachdem die X s.a.r.l. über mehrere Jahre hinweg ausschließlich Verluste erzielt hatte, beschloss die Steuerpflichtige den Geschäftsbetrieb der X s.a.r.l. einzustellen. Mit Gesellschafterbeschluss vom xx.xx.xxxx wurde die Auflösung mit Wirkung zum xx.xx.xxxx beschlossen. Die Löschung der X s.a.r.l. aus dem französischen Handelsregister erfolgte zum xx.xx.xxxx.
In ihrer Gewinnermittlung für das Streitjahr xxxx machte die Steuerpflichtige den Abzug der von der D s.a.r.l. in xxxx erwirtschafteten Verlust in Höhe von xxxxxx Euro geltend.
Zwar handelt es sich bei der X s.a.r.l. um eine selbstständige Rechtspersönlichkeit. Jedoch sind deren Verluste in europarechtskonformer Anwendung der §§ 14 ff. KStG im Inland zu berücksichtigen, wenn es sich um finale Verluste handelt.
Der EuGH entschied bereits in der Rechtssache Marks & Spencer, dass die Möglichkeit eines sog. "group relief" gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, sofern die Verlustverrechnung mit Verlusten einer im gleichen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft möglich ist, im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft jedoch verwehrt wird (EuGH, Urteil v. 13.12.2005, C-446/03). Dieser Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit kann zwar nach der Rechtsprechung des EuGH mit nationalen Interessen der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt werden. Diese Rechtfertigung findet jedoch ihre Grenzen, wenn es sich um finale Verluste der Tochtergesellschaft handelt.
Nach §§ 14 ff. KStG ist das Eingehen einer Organschaft mit einer Tochtergesellschaft im Ausland, anders als im Inlandsfall nicht möglich. Zwar wären die Voraussetzungen einer Organschaft zwischen der Steuerpflichtigen und der X s.a.r.l. nicht vollständig erfüllt worden, wäre die X s.a.r.l. eine inländische Gesellschaft, da zwischen beiden kein Gewinnabführungsvertrag vereinbart wurde. Dieses Fehlen ist jedoch irrelevant, da der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags über die Grenze zivilrechtlich nicht möglich ist. Folglich liegt ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor. Dieser Verstoß ist hier nicht gerechtfertigt, da die Verluste der X s.a.r.l. als final zu beurteilen sind. Eine Geltendmachung der Verluste in Frankreich ist mangels Fortbestand der X s.a.r.l. zu keinem Zeitpunkt mehr möglich.
Folglich sind §§ 14 ff. KStG im Sinne des geringsten Eingriffs dahingehend weiter anzuwenden, sodass ein Organschaftsverhältnis zwischen der Steuerpflichtigen und der X s.a.r.l. unter Verzicht auf das Vorliegen eines Gewinnabführungsvertrags fingiert und der Verlust der Steuerpflichtigen als fiktives Organeinkommen zugerechnet wird.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Gewinn der Steuerpflichtigen um den Verlust der X s.a.r.l. in Höhe von xxxxxx Euro gemindert und der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 26/19 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen