Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Auch die aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung für die Darlehensverbindlichkeit einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft gezahlten Schuldzinsen können nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung darstellen.
Sachverhalt
Der Kläger trat 1990 der A-GbR bei, deren Ziel die Instandsetzung, Modernisierung und nachfolgende Vermietung eines Mietshauses war. Hierfür nahm die GbR bei C ein Darlehen auf, für das die Gesellschafter quotal entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftskapital die persönliche Haftung übernahmen.
Am 31.12.2003 übertrug der Kläger seinen Gesellschaftsanteil an die D-GmbH. Ende 2004 kündigte C den Darlehensvertrag. Im Rahmen des sich anschließenden Zivilverfahrens wurde u. a. der Kläger entsprechend seiner früheren Beteiligungsquote zur anteiligen Rückzahlung zuzüglich Zinsen aufgrund einer Nachhaftung gem. § 736 Abs. 2 BGB sowie § 160 HGB im Verhältnis zur GbR verurteilt.
Der Kläger machte den in dem gezahlten Betrag enthaltenen Zinsanteil in der Einkommensteuererklärung 2009 als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte die Zinsen nicht an.
Entscheidung
Das Finanzgericht entscheidet, dass die Zinsaufwendungen nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen.
Das von der GbR aufgenommene Darlehen wurde zur Instandsetzung und Modernisierung des zur Vermietung vorgesehenen Mietshauses verwendet. Der Veranlassungszusammenhang des Darlehens mit Einkünften i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht deshalb entfallen, weil die Immobilie bei Abtretung des GbR-Anteils an die D-GmbH im Wege der Übertragung von Bruchteilseigentum anteilig veräußert worden ist. Vielmehr setzt sich der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang zwischen dem Darlehen und den Einkünften aus der Vermietung - unabhängig von der Frage der Steuerbarkeit der Veräußerung - am Veräußerungserlös fort. Daher sind die nachträglichen Schuldzinsen grundsätzlich auch nach einer (anteiligen) Veräußerung der Immobilie wegen der Nachhaftung des Klägers weiter als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Hinweis
In dem von der Verwaltung angestrengten Revisionsverfahren (Az. des BFH: IX R 42/14) wird der BFH nun entscheiden müssen, ob der Einkunftszusammenhang gewahrt ist, wenn nach einer nicht steuerbaren Veräußerung einer GbR-Beteiligung (Grundstücksanteil und Schulden) eine Nachhaftung wegen nicht fristgerechter Bedienung einer Darlehensverbindlichkeit geltend gemacht wird.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2014, 13 K 1365/12 E