Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
1. Veräußert ein Steuerpflichtiger die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit wirtschaftlicher Wirkung auf den Stichtag des Erwerbs an den Veräußerer zurück und soll diesem für die gesamte Haltedauer des Steuerpflichtigen das Gewinnbezugsrecht zustehen, ist ein Abzug nachträglicher Finanzierungsaufwendungen des Steuerpflichtigen nach Veräußerung der Beteiligung ausgeschlossen.
2. Ein Abzug sog. Swapkosten aus einem Zinssatzswap, die zu den vertraglich vereinbarten Zinsfestschreibungsterminen im Wege eines Differenzausgleichs gezahlt werden, als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 1 EStG kommt nicht in Betracht.
Normenkette
§§ 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 1, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG
Sachverhalt
Der Kläger nahm im Jahr 2001 zur Finanzierung des Erwerbs einer 3 %-Beteiligung am Stammkapital einer GmbH ein Darlehen auf. Zu verzinsen war dieses jährlich mit dem 3-Monats-Euribor zzgl. eines Zuschlags von 0,75 %. Zudem schloss der Kläger mit der Bank eine Vereinbarung über einen Zinssatzswap ab. Dieser hatte dieselbe Laufzeit wie das Geldmarktdarlehen und sollte der Absicherung des Zinsänderungsrisikos dienen. Danach hatte der Kläger an die Bank jährlich Festbeträge in Höhe von 5,55 % des für den Zinsfestschreibungszeitraum jeweils geltenden Bezugsbetrags zu leisten. Die Bank hatte ihrerseits an den Kläger variable Beträge auf Grundlage eines sog. Basissatzes zu zahlen. Der Basissatz entsprach dem jeweils geltenden 3-Monats-Euribor zum sog. Feststellungstag. Nach dem Rahmenvertrag musste jeweils die Vertragspartei, die den höheren Betrag schuldete, den Differenzbetrag an den Schuldner zahlen.
Der Kläger veräußerte "mit wirtschaftlicher Wirkung vom Beginn des Erwerbs" den GmbH-Anteil an den Verkäufer zurück. Er verzichtete auf das Gewinnbezugsrecht für die Zeit des Haltens des GmbH-Anteils. Am selben Tag erwarb er erneut einen Geschäftsanteil in Höhe von 3 % am Stammkapital der GmbH zu einem deutlich geringeren Kaufpreis. Er tilgte das ursprüngliche Geldmarktdarlehen und nahm zur Finanzierung des zweiten Anteilserwerbs ein neues variabel verzinstes Geldmarktdarlehen in Höhe des Kaufpreises auf.
Die Vereinbarung über den Zinssatzswap bestand nach der Tilgung des ersten Geldmarktdarlehens und der Aufnahme des zweiten Geldmarktdarlehens unverändert fort. Der Kläger konnte keine Änderung der aufgrund des gesunkenen Marktzinsniveaus für ihn nachteiligen Swapvereinbarung erreichen.
Auch der zweite Erwerb des GmbH-Anteils wurde durch eine Rückveräußerung "mit wirtschaftlicher Wirkung auf den Zeitpunkt des Erwerbs" rückabgewickelt. Wiederum verzichtet der Kläger auf sein Gewinnbezugsrecht während des Haltens des GmbH-Anteils. Mit dem Erlös aus der Veräußerung der Beteiligung tilgte der Kläger das Geldmarktdarlehen vollständig. Er blieb jedoch an die Zinssatzswapvereinbarung bis zum Ende der Vertragslaufzeit zum 31.3.2008 gebunden.
Das FA lehnte in den Streitjahren 2003 – 2005 die Berücksichtigung der Swapkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab. Das FG (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.4.2013, 4 K 2859/09, Haufe-Index 5070897) gab der hiergegen erhobenen Klage statt.
Entscheidung
Auf die Revision des FA hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das FG hat die Swapkosten zu Unrecht als (nachträgliche) Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Abzug zugelassen. Die Vorentscheidung erweist sich – wie in den Praxis-Hinweisen ausgeführt – auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Hinweis
1. Das Urteil fasst die Rechtsprechungsentwicklung zur Berücksichtigung von nachträglichen Finanzierungsaufwendungen bei der Veräußerung einer Beteiligung zusammen. Der BFH hatte zunächst einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Einnahmen aus Kapitalvermögen und nachträglichen Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlage nach der Veräußerung anfallen, verneint. Nach der Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom 16.3.2010 (VIII R 20/08, BFH/NV 2010, 1697, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787) kann der Veranlassungszusammenhang jedoch erhalten bleiben, wenn der Veräußerer den Veräußerungserlös vollständig zur Tilgung eines zum Erwerb der Beteiligung aufgenommenen Darlehens einsetzt. Verbleibt dabei ein Schuldüberhang, sind die hierfür gezahlten Zinsen als nachlaufende Werbungskosten absetzbar.
2. Nach dem vom BFH kassierten FG-Urteil sollten diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall anwendbar sein. Der BFH hat dies verneint. Dabei hat er es ausdrücklich offengelassen, ob der Abzug der Swapkosten als Finanzierungsaufwendungen für den Erwerb der Beteiligungen als Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG oder als Schuldzinsen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStGabziehbar sind. Nach seiner Auffassung war der Veranlassungszusammenhang zwischen den Swapkosten und den früheren (potenziellen) Beteiligungserträgen des Klägers durch die Rückabwicklung der Kaufverträge un...