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Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen

Prof. Dr. Franceska Werth
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Leitsatz

1. Veräußert ein Steuerpflichtiger die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit wirtschaftlicher Wirkung auf den Stichtag des Erwerbs an den Veräußerer zurück und soll diesem für die gesamte Haltedauer des Steuerpflichtigen das Gewinnbezugsrecht zustehen, ist ein Abzug nachträglicher Finanzierungsaufwendungen des Steuerpflichtigen nach Veräußerung der Beteiligung ausgeschlossen.

2. Ein Abzug sog. Swapkosten aus einem Zinssatz­swap, die zu den vertraglich vereinbarten Zinsfestschreibungsterminen im Wege eines Differenzausgleichs gezahlt werden, als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 1 EStG kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

§§ 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 1, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger nahm im Jahr 2001 zur Finanzierung des Erwerbs einer 3 %-Beteiligung am Stammkapital einer GmbH ein Darlehen auf. Zu verzinsen war dieses jährlich mit dem 3-Monats-Euribor zzgl. eines Zuschlags von 0,75 %. Zudem schloss der Kläger mit der Bank eine Vereinbarung über einen Zinssatzswap ab. Dieser hatte dieselbe Laufzeit wie das Geldmarktdarlehen und sollte der Absicherung des Zinsänderungsrisikos dienen. Danach hatte der Kläger an die Bank jährlich Festbeträge in Höhe von 5,55 % des für den Zinsfestschreibungszeitraum jeweils geltenden Bezugsbetrags zu leisten. Die Bank hatte ihrerseits an den Kläger variable Beträge auf Grundlage eines sog. Basissatzes zu zahlen. Der Basissatz entsprach dem jeweils geltenden 3-Monats-Euribor zum sog. Feststellungstag. Nach dem Rahmenvertrag musste jeweils die Vertragspartei, die den höheren Betrag schuldete, den Differenzbetrag an den Schuldner zahlen.

Der Kläger veräußerte "mit wirtschaftlicher Wirkung vom Beginn des Erwerbs" den GmbH-Anteil an den Verkäufer zurück. Er verzichtete auf...

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