Leitsatz
Ein abgeschmolzener Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG gilt als berücksichtigt.
Sachverhalt
Mit einer ersten Zuwendung hatte der Kläger begünstigtes Betriebsvermögen erhalten. Im Rahmen der darauffolgenden Schenkungsteuerfestsetzung war Schenkungsteuer in Höhe von ... EUR gegenüber dem Kläger festgesetzt worden. Der Abzugsbetrag gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG war dabei nicht zum Ansatz gekommen, da der Wert des nicht unter § 13b Abs. 4 ErbStG fallenden Teils des übertragenen Betriebsvermögens ... EUR betragen hatte, mit der Folge, dass sich der Abzugsbetrag gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 ErbStG auf 0 EUR verringert hatte.
Mit einer weiteren Zuwendung trat Frau X mit Vertrag von ihrem Kapitalanteil an der Y KG einen Anteil in Höhe von ... EUR an den Kläger ab. Darüber hinaus trat Frau X in dem oben genannten Vertrag einen Anteil von ... % von ihrem Guthaben auf den bei der Y KG für sie geführten Fest- sowie Gesellschafterkonto an den Kläger ab.
Der Kläger zeigte den Vorgang mit der eingereichten Schenkungsteuererklärung beim Beklagten an. Daraufhin erließ der Beklagte einen Schenkungsteuerbescheid, in dem Schenkungsteuer in Höhe von ... EUR festgesetzt wurde. Die Steuerfestsetzung erfolgte erklärungsgemäß. Den Abzugsbetrag gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG berücksichtigte der Beklagte jedoch nicht.
Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und begründete diesen damit, dass der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu berücksichtigen sei. Der Beklagte lehnte dies mit Einspruchsentscheidung ab.
Mit der Klage beantragte der Kläger die festgesetzte Schenkungsteuer herabzusetzen und im Falle der Klageabweisung die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Das Finanzamt beantragte hingegen, die Klage abzuweisen. Nach seiner Ansicht sei der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 Sätze 1, 2 ErbStG bereits bei der ersten Zuwendung berücksichtigt worden und könne deshalb im Streitfall nicht mehr berücksichtigt werden. Der Verbrauch des Abzugsbetrages trete unabhängig davon ein, in welcher Höhe sich dieser tatsächlich ausgewirkt hätte.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Klage unbegründet. Als Begründung zieht das Finanzgericht die Gesetzesbegründung heran, wonach der Zweck der Regelung darin besteht den Finanzbehörden eine Wertermittlung und aufwendige Überwachung von Klein- und Kleinstfällen unterhalb des Grenzwerts zu ersparen Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber zum einen durch den "gleitenden Abzugsbetrag" gezielt nur kleine Betriebe steuerlich fördern. Zum anderen wollte der Gesetzgeber durch die Regelung in § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG verhindern, dass im Wege der Aufspaltung einer größeren Zuwendung in mehrere Zuwendungen ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil entsteht.
Eine ausdrückliche Regelung fehle, ob der Steuerpflichtige einen Anspruch darauf hat, dass sich bei mehreren Erwerbern von derselben Person, die innerhalb von 10 Jahren erfolgen, der Abzugsbetrag bei einem der Erwerbe bei der Steuerfestsetzung auswirken muss.
Aufgrund dieser Rechtsgrundsätze ist das Finanzgericht der Ansicht, dass der klagegegenständliche Bescheid rechtmäßig ist, weil der Beklagte den Abzugsbetrag gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG bei der Steuerfestsetzung zu Recht nicht berücksichtigt hat.
Darüber hinaus steht der Berücksichtigung des Abzugsbetrages der Sinn und Zweck der Regelung des § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG entgegen.
Hinweis
Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts vom Finanzgericht zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 15.05.2019, 4 K 500/17