Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Ein Stpfl. kann sich grundsätzlich auf eine formell ordnungsgemäße Spendenquittung berufen, es sei denn, er hat die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt oder ihm war die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt.
Sachverhalt
Der Kläger (K) beantragte 1995 die Mitgliedschaft in einem Golf-Club. Dem Antrag war eine vertrauliche Erklärung beigefügt, wonach sich der Kläger bereit erklärte, einen Betrag in Höhe von DM 6.000 für die Errichtung eines Golfplatzes zu spenden, zahlbar je zur Hälfte im November 1995 und im März 1996. Die Spende sollte an die Gemeinde überwiesen werden. Diese erteilte eine Spendenbestätigung für 1995 über DM 3.000. Im Einkommensteuerbescheid 1995 wurde der gezahlte Betrag zunächst als Spende berücksichtigt.
Aufgrund steuerstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren änderte das FA den ESt-Bescheid 1995 und versagte den Spendenabzug. Der Einspruch wurde unter Hinweis auf die Feststellungen des Finanzamt für Fahndung und Strafsachen als unbegründet zurückgewiesen. Danach sei die Zahlung nicht als Spende zu qualifizieren. Der Aufnahmeantrag sei nicht bearbeitet worden, bevor eine Spendenerklärung durch den Beitrittswilligen unterzeichnet worden sei. Deshalb liege keine Freiwilligkeit vor. Außerdem liege das Merkmal der Unentgeltlichkeit nicht vor. Die geleistete Zahlung würde in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in dem Golf-Club stehen. Neben der Tatsache, dass der Aufnahmeantrag ohne eine Spendenzusage nicht bearbeitet worden sei, seien Mitglieder, die einen zu geringen Betrag zugesagt hätten, über den "korrekten" Betrag informiert worden. Bei Nichtleistung der Spende seien die Mitglieder per Aushang bekannt gemacht worden und hätten eine Platzsperre erhalten. Typisch für ein Austauschverhältnis sei auch, dass die Neumitglieder Zahlungszeitpunkte für die Spende genannt hätten. Dies führe zu dem Schluss, dass die Zahlung eine verdeckte Aufnahmegebühr darstelle. Die Vertrauensschutzregelung des § 10 b Abs. 4 EStG greife nicht ein, weil die Angaben des Klägers bezüglich der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit unzutreffend gewesen seien.
In seiner Klagebegründung führte K u.a. aus, er habe nicht erkennen können, dass es sich um keine freiwillige Spende, sondern um eine Art verbindliches Eintrittsgeld gehandelt habe. Anders als viele Neumitglieder habe der Kläger vor der Spende gegen einen geringen Jahresbeitrag ein sog. Schnupperjahr absolviert. Als er sein Interesse an einer Vollmitgliedschaft geäußert habe, sei ihm eine Verknüpfung der Aufnahmebereitschaft des Vereins mit der Spende in keiner Weise bewusst gewesen. Auch hätten einige Neumitglieder, bei denen es sich nicht nur um Jugendliche oder um Gründungsmitglieder handelte, keine Spende geleistet, woraus ersichtlich sei, dass es sich nicht um eine allgemein verbindliche Verpflichtung handele.
Insbesondere habe er aber auf die Spendenbescheinigung der Gemeinde vertrauen dürfen. Es sei nicht zutreffend, dass der Vertrauensschutz nicht gelte, wenn objektiv keine Spende vorliege. Die Verantwortlichen des Vereins hätten in engem Kontakt zu der Gemeindeverwaltung und dem Finanzamt gestanden. Die Betreuung des Clubs sei durch einen Steuerberater erfolgt. Auch deshalb habe der Kläger auf die Ordnungsmäßigkeit der Spende vertraut.
Entscheidung
Nach der vorliegenden Entscheidung kann sich K auf eine formell ordnungsgemäße Bestätigung über die Spende und die Vertrauensschutzregelung des § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG berufen. Mit der Spendenbestätigung wird auch die rechtliche Qualifikation des ausgewiesenen Betrags "als Spende" bescheinigt, nämlich dass ein bestimmter Betrag zu spendenbegünstigten Zwecken verwendet wird. Weist die Bestätigung bestimmte Beträge aus, die keine Spenden sind, ist die Bestätigung zwar unrichtig, führt aber durch den Vertrauenstatbestand des § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG noch nicht zur Versagung des Spendenabzugs. Die Rechtssicherheit für den Spender entfällt nur, wenn der Steuerpflichtige die Bestätigung durch unlautere Mittel, oder falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war (§ 10 b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Das Wohnsitz-Finanzamt hat bei Vorliegen einer Spendenbestätigung die Abzugsvoraussetzungen der "Unentgeltlichkeit" und "Freiwilligkeit" nicht zu prüfen.
K hat die Spendenbestätigung nicht durch unlautere Mittel oder falsche Angaben gegenüber der Gemeinde erwirkt. Das Gericht hat zwar hinsichtlich der Freiwilligkeit Bedenken, für K sei jedoch allein maßgeblich, ob er erkennen konnte, dass es sich bei der Leistung um keine freiwillige und unentgeltliche Zahlung handelte. Dies war nach den Feststellungen des FG nicht der Fall. Die Auffassung des Vereinsvorstands über den Charakter der Leistungen ist dabei unbeachtlich.
Hinweis
Die zumindestens bei Durchlaufspenden im wesentlichen mit dem Vertrauensschutz begründete Auffassung des Gerichts, es sei maßgeblich, ob der Steuerpflichtige die Unri...