Einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen führen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen. Der BFH hat hierzu klargestellt, dass agB, die aus zu versteuerndem Einkommen geleistet werden, ohne Anrechnung der zu versteuernden Ersatzleistungen nach § 33 EStG abziehbar sind. Denn eine – auch nur teilweise – Anrechnung der zu versteuernden Leistung auf die nach § 33 EStG abziehbaren agB hätte in einem solchen Fall eine unzulässige doppelte steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen zur Folge[27].

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