Gartenumbau: Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbstgenutzten Einfamilienhaus gehörenden Gartens sind keine agB[12].

Im entschiedenen Streitfall war die Umbaumaßnahme zwar eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Steuerpflichtigen, die jedoch nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet war, derartige Konsumaufwendungen zu tragen. Denn die Aufwendungen waren

  • nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet,
  • sondern – anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen (existenznotwendigen) Wohnumfelds – in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeit-/Konsumverhaltens.

Liegefahrrad/Kastenwagen zu dessen Transport: Anschaffungskosten

  • eines Liegefahrrads und
  • eines zu dessen Transport in das Umland benötigten Kastenwagens

durch einen außergewöhnlich Gehbehinderten sind nicht als agB abziehbar.

Im Streitfall fehlte hinsichtlich der Anschaffungskosten für ein Liegerad der vom FG geforderte qualifizierte Nachweis i.S.d. § 64 Abs. 1 EStDV.

Die Anschaffung eines Kastenwagens, auf den ein außergewöhnlich Gehbehinderter angewiesen ist, um sein Liegefahrrad in das Umland zu transportieren, da er in der Stadt nicht mehr fahren kann, führt nicht zu agB. Denn Kfz-Aufwendungen von Gehbehinderten (Merkzeichen aG, Bl oder H im Schwerbehindertenausweis) waren bis VZ 2020 (im Streitfall ging es um den VZ 2018) max. für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr i.H.d. Kilometerpauschbetrages von 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer abziehbar. Ausnahmen hiervon wurden nur in krassen Ausnahmefällen zugelassen. Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn sich – wie im Streitfall – die Anschaffungskosten in einer Größenordnung bewegen, die der Steuerpflichtige auch für ein anderes Fahrzeug der unteren Mittelklasse hätte aufwenden müssen[13].

Ab VZ 2021 ist der Abzug behinderungsbedingter Fahrtkosten (abhängig von Art und Grad der Behinderung) abschließend pauschal in § 33 Abs. 2a EStG geregelt.

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