Leitsatz
1. Ausgaben, die durch das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs veranlasst sind, sind bei dessen Gewinnermittlung abzuziehen.
2. § 10 Nr. 1 KStG betrifft nur Aufwendungen, die sich der Art nach als Einkommensverwendung darstellen. Aufwendungen, die den Charakter von BA haben, sind nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen abzusetzen (Bestätigung der Rechtsprechung).
Normenkette
§ 14 AO , § 64 AO , § 65 AO , § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG , § 10 Nr. 1 KStG , § 4 Abs. 4 EStG
Sachverhalt
Kläger war ein eingetragener und gemeinnütziger Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Förderung der Traberzucht ist. Von ihm durchgeführte Rennveranstaltungen des Klägers sind Leistungsprüfungen, die in den steuerfreien Bereich eines Zweckbetriebs fallen.
Anlässlich von Rennveranstaltungen ist der Kläger zudem aufgrund einer Genehmigung des zuständigen Ministeriums befugt, auf seinem Gelände ein Totalisatorunternehmen (Wettbetrieb) zu unterhalten. Die Genehmigung wurde unter den Auflagen erteilt, dass der Kläger u.a. bestimmte Prozentsätze des Totalisatorumsatzes für Züchterprämien verwendet bzw. für die Erfüllung der Aufgaben der Züchtervereinigung und für ihre Aufgaben als regionale Aufsichtsorganisation an bestimmte Pferdezuchtverbände abführt. Er erfasste diese Beträge als BA im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Totalisatorunternehmen".
Das FA ordnete die genannten Aufwendungen dagegen dem steuerbefreiten Bereich des Klägers zu. Es erhöhte dementsprechend dessen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg (EFG 2001, 1477).
Entscheidung
Der BFH ließ den Abzug der streitigen Aufwendungen bei dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Totalisatorunternehmens (als Nichtzweckbetrieb i.S.d. § 64 Abs. 1 AO) zu. Da der ideelle Bereich des Klägers und der Geschäftsbetrieb keine wirtschaftliche Einheit bildeten, sei eine getrennte Betrachtung mit eigenständiger Gewinnermittlung bei dem Totalisatorbetrieb geboten, was wiederum dort zur Abzugsfähigkeit der Ausgaben führe. Dass dadurch zugleich den Auflagen des zuständigen Ministeriums entsprochen worden sei, sei unbeachtlich. Die Ausgaben stellten aufgrund dessen "kein Substitut einer Mittelverwendung zu Zwecken des ideellen Bereichs" dar. Die Aufwendungen seien deshalb allein durch den Geschäftsbetrieb veranlasst und diesem zuzuordnen. Weiteres ergibt sich aus den Praxis-Hinweisen.
Hinweis
1. Das Urteil berührt die Schnittstelle zwischen dem ideellen Bereich eines gemeinnützigen und deshalb steuerbefreiten Vereins (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG) und des von ihm unterhaltenen und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG).
Das zu versteuernde Einkommen dieses Geschäftsbetriebs ist nach Maßgabe der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln, also nach §§ 4 und 5 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG). Das bedeutet zugleich, dass Ausgaben, die durch das Unterhalten des Geschäftsbetriebs veranlasst sind, bei dessen Gewinnermittlung abgezogen werden können. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Ausgaben, die und soweit sie auch ohne den Betrieb entstanden wären. Das wird vom BFH alles nochmals wiederholt. Insoweit bestehen aber keine Besonderheiten, die Aufmerksamkeit verdienten.
2. Das FA wollte allerdings die Abzugsfähigkeit der besagten Ausgaben beschnitten wissen, und zwar mit der Erwägung, Anlass für das Entstehen von Aufwendungen, die mit steuerpflichtigen Tätigkeiten zusammenhingen, sei letztlich stets der steuerfreie ideelle Bereich. Denn die betreffende Körperschaft verfolge in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Dazu stellt der BFH klar: Es gilt das strikte Veranlassungsprinzip. Die betreffenden Aufwendungen sind stets isoliert von dem ideellen Bereich auf ihre Veranlassung hin zu überprüfen. Insbesondere sei es ohne Belang, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb infolgedessen ein negatives Ergebnis erwirtschafte. An der Abzugsfähigkeit ändere das nichts.
3. Auch § 10 Nr. 1 KStG steht dem nicht entgegen.
Danach sind Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen nicht abziehbar, die u.a. durch dessen Satzung vorgeschrieben sind. § 10 Nr. 1 KStG betrifft indes nur solche Aufwendungen, die sich ihrer Art nach als Einkommensverwendung darstellen, nicht hingegen solche, die den Charakter von BA haben; Letztere sind nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen abzusetzen. § 10 Nr. 1 KStG enthält somit kein Abzugsverbot für Aufwendungen, die der Erzielung von Einkünften dienen.
Auch soweit sich die Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke gleichzeitig als gewerbliche Tätigkeit darstellt, sind die hiermit zusammenhängenden Ausgaben bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Diese Konsequenz folgt dem Grundsatz, dass sich eine Verpflichtung zur satzungsgemäßen Mittelverwendung nur hinsichtlich der Erträge aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach Abzug der damit zusammenhängenden Aufwendungen ergeben kann, nicht aber hinsichtlich der Einnahmen.
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