Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
Renovierungs- und Umbaukosten, die für einen Raum anfallen, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient, erhöhen nicht die gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie sind auch nicht als allgemeine Gebäudekosten über den Flächenanteil des Arbeitszimmers bei den Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Normenkette
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
Sachverhalt
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2011 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er machte diesbezüglich Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer in der selbst genutzten Eigentumswohnung i.H.v. 4.400,33 EUR geltend. Dieses war der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung als Steuerberater i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Die Aufwendungen beruhten im Wesentlichen auf dem Umbau des Badezimmers und dem davor gelegenen Flur des Klägers. Das FA lehnte die Berücksichtigung dieser Aufwendung als Betriebsausgaben ab. Das FG (FG Münster, Urteil vom 18.3.2015, 11 K 829/14 E, Haufe-Index 7745654, EFG 2015, 1073) gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Entscheidung
Der BFH hat der Revision des FA stattgegeben, das Urteil des FG aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückverwiesen.
Hinweis
1. Aufwendungen für Renovierungs- und Umbaukosten eines in der privaten Wohnung gelegenen Badezimmers sind nicht den nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG abziehbaren Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer zuzurechnen. Grund hierfür ist, dass das Badezimmer mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient. Die Kosten können danach nicht über einen Flächenschlüssel bei den allgemeinen Gebäudekosten auf das häusliche Arbeitszimmer umgelegt werden. Die Arbeiten für die Renovierung des Badezimmers betreffen nicht das Gebäude selbst, sondern einen bestimmten Raum innerhalb des Gebäudes, der privaten Wohnzwecken dient.
2. Es bestehen nach Auffassung des BFH keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Selbst wenn bei einer späteren Veräußerung des Gebäudes ein Veräußerungs‐/Aufgabegewinn in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer zu versteuern wäre, kann die Frage, ob bzw. in welchem Umfang die Modernisierungsaufwendungen für das Badezimmer Einfluss auf den Gewinn haben, erst im Zeitpunkt der Entnahme beantwortet werden. Nicht auszuschließen ist, dass der Wert dieser Aufwendungen im Zeitpunkt der Entnahme verbraucht und daher nicht mehr zu berücksichtigen ist.
3. Das FG hat allerdings im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob die Aufwendungen für die Reparatur der Rollläden anteilig oder direkt den Aufwendungen für das Arbeitszimmer zuzurechnen sind. Dies wäre allerdings zu verneinen, wenn die Reparatur ausschließlich privat genutzten Räumen, wie dem Wohnzimmer, zuzuordnen wäre.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 14.5.2019 – VIII R 16/15