2.1 Zweck der Abzugsmethode
Im Rahmen des Welteinkommensprinzips unterliegen die inl. und ausl. Einkünfte bei unbeschränkt Stpfl. der deutschen Besteuerung. Führt die ausl. Aktivität zu einer Steuerbelastung, entsteht eine Doppelbesteuerung. Die Abzugsmethode ermöglicht es, dass die im Ausland gezahlten Steuern im Inland wie Betriebsausgaben von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zu § 10 Nr. 2 KStG. Es ist zwischen dem Abzug auf Antrag des Stpfl. nach § 34c Abs. 2 EStG und dem Abzug von Amts wegen nach § 34c Abs. 3 EStG jeweils i. V. m. § 26 KStG zu unterscheiden.
2.2 Abzug ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 2 EStG i. V. m. § 26 KStG
Unbeschränkt Stpfl. können alternativ zur Steueranrechnung den Abzug der ausl. Steuer von der Bemessungsgrundlage beantragen. Die Wahl zwischen dem Anrechnungs- und dem Abzugsverfahren kann für Einkünfte aus mehreren Staaten unterschiedlich ausgeübt werden, für alle Einkünfte aus einem Staat jedoch nur einheitlich. Der Abzug setzt einen Antrag des Stpfl. voraus, sonst erfolgt die Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG. In den Fällen der Organschaft hat der Organträger das Entscheidungsrecht. Wird der Antrag gestellt, ist die ausl. Steuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen. Der Abzug der ausl. Steuer kann sich auf den Verlustabzug nach § 10d EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirken. Die Gesamtsteuerbelastung bei Anwendung der Abzugsmethode setzt sich zusammen aus der im Ausland gezahlten Steuer und der inl. Steuer, die auf die um die ausl. Steuer geminderten ausl. Einkünfte entfällt.
Voraussetzung für das Wahlrecht zum Steuerabzug ist, dass es sich um eine nach § 34c Abs. 1 EStG anrechenbare Steuer handelt ("Anrechnungsmethode"). Ist dies nicht der Fall, kann lediglich ein Abzug nach § 34c Abs. 3 EStG erfolgen. Ein Abzug ist maximal in Höhe der im Ausland gezahlten Steuer möglich. Er setzt voraus, dass die ausl. Steuer auf ausl. Einkünfte entfällt, die nicht nach inl. Steuerrecht steuerfrei sind. Insoweit werden die allgemeinen Abzugsverbote für Steuern, die sich aus § 12 Nr. 3 EStG und § 10 Nr. 2 KStG ergeben, durch eine speziellere Regelung verdrängt.
Diese Methode ist vor allem dann vorzuziehen, wenn die im Ausland gezahlten Steuern sehr hoch sind, z. B. weil im Ausland der Quellenbesteuerung die Bruttokapitalerträge ohne Berücksichtigung der damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben zugrunde gelegt werden. Bei Anwendung der Anrechnungsmethode wird infolge der Höchstbetragsbegrenzung in solchen Fällen regelmäßig ein Anrechnungsüberhang verbleiben, weil die im Ausland gezahlte Quellensteuer die anteilige deutsche Steuer, die auf die ausl. Einkünfte entfällt, übersteigt. Außerdem ist sie vorteilhaft, wenn positive ausl. Einkünfte mit negativen inl. Einkünften zusammentreffen. Da in diesen Fällen keine deutsche Steuer entsteht, kann die Anrechnungsmethode zu keiner Entlastung führen. Durch Abzug der ausl. Steuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte erfolgt eine Steuerminderung über die Verlustverrechnungsmöglichkeit nach § 10d EStG in andere Vz.
2.3 Abzug ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 3 EStG i. V. m. § 26 Abs. 6 S. 1 und 2 KStG
Wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Anrechnungsmethode nach § 34c Abs. 1 EStG und damit auch der Abzugsmethode nach § 34c Abs. 2 EStG nicht vorliegen, erfolgt ohne Antrag ein Abzug der ausl. Steuer. Voraussetzung hierfür ist, dass der Stpfl. unbeschränkt stpfl. und dass die ausl. Steuer festgesetzt wurde, gezahlt wurde und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt. Bei beschränkter Stpfl. kann der Abzug bei Einkünften erfolgen, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, soweit darin nicht Einkünfte aus einem ausl. Staat enthalten sind, mit denen der beschränkt Stpfl. dort in einem der unbeschränkten Stpfl. vergleichbaren Umfang der Besteuerung unterliegt. Außerdem kann nur die Steuer abgezogen werden, die auf Einkünfte entfällt, die der deutschen ESt unterliegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt der Abzug von Amts wegen. Ein Antrag des Stpfl. ist nicht notwendig. Die Anwendung des § 34c Abs. 3 EStG scheidet aus, wenn ein DBA besteht und die Einkünfte aus diesem DBA-Staat stammen. Dies gilt auch, wenn die ausl. Steuer nicht unter das Abkommen fällt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Abzug ausl. Steuern nach § 34c Abs. 2 EStG entsprechend.