Leitsatz

Aufwendungen eines leitenden Angestellten für einen Wanderausflug mit seinen Mitarbeitern und deren Lebenspartnern anlässlich seines Ausscheidens gehören zu den Lebensführungskosten.

 

Sachverhalt

Ein Steuerberater mit Personalverantwortung lädt seine Mitarbeiter und deren Lebenspartner nach Südtirol zu einem Wanderausflug mit Bergtour, Hüttenabend und Übernachtung ein. Der Steuerpflichtige wollte sich mit einer persönlichen Geste von seinen langjährigen Mitarbeitern verabschieden. Der Ausflug erfolgte zusätzlich zur Feier seiner offiziellen Verabschiedung.

 

Entscheidung

Der BFH beurteilt Aufwendungen für die Bewirtung von Gästen aus Anlass eines in der privaten Sphäre des Einladenden liegenden persönlichen Ereignisses als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Die Verabschiedung in den Ruhestand wird als letzter Akt im aktiven Dienst angesehen und laut BFH grundsätzlich der Berufstätigkeit zugeordnet. In seiner neueren Rechtsprechung zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit grenzt der BFH eine Feier des Arbeitgebers von einem privaten Fest des Arbeitnehmers ab. Das FG wendet diese Beurteilungskriterien analog auf den Urteilsfall an. Im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse kommt es darauf an, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt und welche Personen an der Feier teilnehmen (Kollegen, Geschäftsfreunde, Mitarbeiter, Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, private Bekannte oder Angehörige). Maßgebend ist ferner, in wessen Räumlichkeiten bzw. an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist. Das FG erkennt die Aufwendungen für den Wanderausflug nicht als Werbungskosten an. Der Arbeitnehmer trat als Gastgeber auf. Die Veranstaltung hatte mehr den Charakter gemeinsamer Freizeitgestaltung als dienstlichen Charakter bzw. den eines Betriebsausflugs.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 23.10.2007, 13 K 3466/06

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