Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz
2.3.1 Beschluss des Familiengerichts
Der Ausspruch der Adoption und damit die Annahme des Kindes erfolgen durch Beschluss des Familiengerichts (§ 1752 Abs. 1 BGB). Der Beschluss ist unanfechtbar und unabänderlich (§ 197 Abs. 3 FamFG). Gegen den eine Annahme ablehnenden Beschluss hat der Antragsteller das Recht der Beschwerde (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2 FamFG).
Stirbt das Kind während des Verfahrens, ist der Adoptionsantrag gegenstandslos. Dagegen kann nach dem Tod des Annehmenden die Adoption noch ausgesprochen werden, wenn der Annehmende den Antrag beim Gericht eingereicht oder den Notar mit der Einreichung betraut hatte (§ 1753 Abs. 2 BGB). In diesem Fall wird der Annahmebeschluss mit Zustellung an das Kind wirksam (§ 197 Abs. 2 FamFG). Allerdings besteht keine automatische Verfahrensbevollmächtigung des Urkundsnotars.
Hat die beantragte Adoption auch steuerliche Gründe, sollte der Notar, der den Adoptionsantrag beurkundet, zur Einreichung beauftragt werden. Damit kann auch beim Tod des Annehmenden noch mit steuerlicher Wirkung das Annahmeverhältnis begründet werden. Vorsorglich sollte jedoch ein Testament zu Gunsten des Adoptivkindes errichtet werden; falls die Adoption nicht erfolgt, erbt dann das Kind – mit Erbschaftsteuerbelastung – zumindest.
Die Adoption ist grundsätzlich geheim zu halten (§ 1758 BGB). Bereits ab Einwilligung der Eltern in die Adoption gilt ein Offenbarungs- und Ausforschungsverbot hinsichtlich der Adoptionsumstände. Die Tatsache der Adoption ergibt sich nach Ausspruch nur aus dem Eintrag im Geburtenregister, nicht aber aus der Geburtsurkunde. In dieser sind nur die rechtlichen Eltern, also die Adoptiveltern enthalten. Eine Einsichtnahme in den Geburtseintrag im Register hat im Falle der Adoption nur ein beschränkter Personenkreis, nämlich die Annehmenden, deren Eltern, die gesetzlichen Vertreter des Kindes und das über 16 Jahre alte Kind selbst (§ 63 Abs. 1, Satz 1, Abs. 3 PStG). Unbeteiligten Personen ist die Einsichtnahme in die Gerichtsakte des Adoptionsverfahrens zu versagen, § 13 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Dadurch soll die Suche nach dem adoptierten Kind vermieden werden.
Ein adoptiertes Kind hat ab vollendetem 16. Lebensjahr ein Recht auf Einsicht in seinen Geburtseintrag und auf Erteilung eines beglaubigten Registerauszugs (§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 PStG). Die Adoptionsakten sind 100 Jahre aufzubewahren, § 9b AdVermiG.
2.3.2 Rechtsfolgen
Mit Wirksamkeit des Annahmebeschlusses erwirbt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (§ 1754 Abs. 2 BGB). Bei einer Annahme durch Ehegatten wird das Kind gemeinschaftliches Kind dieser Ehegatten (§ 1754 Abs. 1 BGB). Das Kind wird auch mit den Verwandten des Annehmenden verwandt. Die Mutter des Annehmenden wird Großmutter des Kindes, seine Schwester wird Tante. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Verwandten erlischt (§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB, Volladoption). Insbesondere gehen die Erb- und Unterhaltsansprüche gegen die leiblichen Eltern verloren.
Hat von zwei Brüdern, denen ein Unternehmen und beachtliches Privatvermögen gehört, nur einer ein Kind, das das Gesamtvermögen erhalten soll, ist eine Minderjährigenadoption frühestens nach Übertragung des Privatvermögens durch die leiblichen Eltern steuerlich sinnvoll. Empfehlenswert ist in dieser Situation allein eine Volljährigenadoption mit eingeschränkter Wirkung.
Eine Ausnahme vom Grundsatz des Erlöschens der alten Verwandtschaftsverhältnisse besteht bei der Stiefkindadoption. Hier tritt ein Erlöschen nur im Verhältnis zum anderen leiblichen Elternteil und dessen Verwandten ein (§§ 1755 Abs. 2, 1766a Abs. 1 BGB, § 9 Abs. 7 LPartG). Ist allerdings der leibliche Elternteil verstorben, bleibt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den Verwandten des Verstorbenen bestehen, falls dieser im Todeszeitpunkt Sorgerechtsinhaber war (1756 Abs. 2 BGB). Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, z. B. Adoption durch Onkel oder Tante, erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes nur zu seinen leiblichen Eltern, nicht zu den übrigen Verwandten (§ 1756 Abs. 1 BGB). Dadurch wird zwar vermieden, dass das Kind zwei Elternpaare hat. Das adoptierte Kind ist in diesem Fall jedoch zu seinen leiblichen Geschwistern nur noch im 3. Grad verwandt. Dies hat Bedeutung vor allem im Erbrecht, da die Adoptiveltern und die Adoptivgeschwister nunmehr als Erben 2. Ordnung den leiblichen Geschwistern vorgehen. Das angenommene Kind hat wegen des Bestehenbleibens der Verwandtschaftsverhältnisse 3 Großelternpaare.
Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden (§ 1757 BGB). Ein Begleitname des Annehmenden (der dem Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 4 BGB bzw. dem Lebenspartn...