Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz
3.3.1 Regelwirkungen – Schwache Wirkungen
Grundsätzlich erfolgt bei der Volljährigenadoption keine Volladoption. Sie entfaltet keine Wirkungen für die Verwandten des Annehmenden (§ 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es entsteht ferner keine Schwägerschaft mit dem Ehegatten des Annehmenden und umgekehrt auch nicht mit dem Ehegatten des Angenommenen (§ 1770 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies gilt entsprechend für Lebenspartner. Die Wirkungen beschränken sich auf das Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden und dessen Abkömmlinge. Deshalb bleibt die Verwandtschaft mit den leiblichen Verwandten bestehen, wobei jedoch die Umgangspflicht des Annehmenden vorgeht.
Auch die Staatsangehörigkeit ändert sich durch die Adoption nicht. Ein volljähriger Ausländer, der durch einen Deutschen adoptiert wird, erwirbt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 6 StAG).
Dies gilt auch dann, wenn das anzunehmende Kind während des Verfahrens volljährig wird.
Das Kind erhält jedoch als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden (§§ 1767 Abs. 2, 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hiervon gibt es keine Ausnahme. Es besteht lediglich die Möglichkeit, den bisherigen Familiennamen dem neuen Familiennamen des Kindes voranzustellen oder anzufügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist, §§ 1767 Abs. 2, 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Dies wird bei der Volljährigenadoption häufig gestattet. Da das volljährige Kind schon längere Zeit den bisherigen Namen geführt hat, wird insoweit ein großzügiger Maßstab angelegt. Umstritten ist, ob auch eine Änderung des Vornamens durch Gerichtsbeschluss gestattet werden kann.
Die Namensänderung wird häufig in der Praxis nicht gewünscht, wenn die Adoption vor allem auch steuerlich motiviert ist. Ist das anzunehmende Kind bereits verheiratet und sein Name zum Ehenamen gewählt worden, kann der Ehegatte der Namensänderung widersprechen. Dann erhält zwar das angenommene Kind den neuen Geburtsnamen; die Namensänderung erstreckt sich aber nicht auf den Ehenamen (§ 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB).
Die adoptionsbedingte Änderung des Geburtsnamens wirkt sich auch auf den als Begleitnahme zum Ehenamen früher hinzugefügten Geburtsnamen aus. Ein Wahlrecht zwischen dem früheren und dem neuen Geburtsnamen besteht nicht. Will der Angenommene seinen neuen Geburtsnamen nicht als Beinamen zum Ehenamen führen, muss er die Beifügung des Geburtsnamens insgesamt widerrufen (§ 1355 Abs. 4 BGB).
3.3.2 Volljährigenadoption mit Minderjährigenwirkung
Auf Antrag kann vom Gericht unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Volladoption mit Minderjährigenwirkung ausgesprochen werden (§ 1772 BGB). Es muss sich um einen der im Gesetz genannten Fälle handeln. Praktisch relevant sind die Geschwisteradoption, wobei ein Adoptivkind minderjährig, ein anderes bereits volljährig ist, die nachgeholte Minderjährigenadoption, bei der das nunmehr erwachsene Kind bereits im minderjährigen Alter in die Familie des Annehmenden aufgenommen wurde, und die Stiefkindadoption. Die Aufnahme in die Familie setzt ein tatsächliches Zusammenleben voraus.
Bei der Volladoption eines Volljährigen muss sich die sittliche Rechtfertigung auch auf die weitergehenden Wirkungen beziehen. Zusätzlich sind auch die materiellen Interessen der leiblichen Eltern, die durch den Wegfall der Unterhaltspflicht und des Erbrechts betroffen werden, zu berücksichtigen. Stehen überwiegende Interessen der leiblichen Eltern entgegen, darf die Minderjährigenwirkung nicht angeordnet werden (§ 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Den leiblichen Eltern ist rechtliches Gehör zu gewähren.
Die Rechtsfolgen der Volljährigenadoption mit Minderjährigenwirkung entsprechen denjenigen der Minderjährigenadoption. Deshalb besteht bei einer starken (Stiefkind-)Adoption eines Volljährigen durch den Ehegatten des überlebenden Elternteils das Verwandtschaftsverhältnis zur Familie des vorverstorbenen Elternteils fort, wenn dieser bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes oder bei einem früheren Tod in diesem Zeitpunkt die elterliche Sorge hatte. Nimmt Jemand das Kind seines ...