BMF, Schreiben v. 28.7.2010, IV A 3 - S 0062/08/10007-08, BStBl I 2010, 630
Bezug: TOP 12.1 – 12.9 der Sitzung AO II/2010
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2.1.2008 (BStBl 2008 I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (BStBl 2010 I S. 9) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
1. Der Regelung zu § 19 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. |
Das Vermögen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 bestimmt sich nach § 121 BewG. Im Fall der Beteiligung an einer Grundbesitz verwaltenden Personengesellschaft ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die Belegenheit des Grundstücks maßgebend.” |
2. Folgende Regelung zu § 20 wird neu aufgenommen:
„AEAO zu § 20 – Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen:
In den Fällen des § 20 Abs. 3 gilt Nr. 5 zu § 19 entsprechend.”
3. Die Nummer 5 der Regelung zu § 30 wird wie folgt geändert:
- Der Spiegelstrich „– § 125a Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;” wird durch den Spiegelstrich „– § 236 Abs. 1 und § 379 Abs. 2 des Gesetzes über Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;” ersetzt.
- Der Spiegelstrich „– § 14 Abs. 1a und § 153a Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung;” wird durch den Spiegelstrich „– § 14 Abs. 5 und § 153a Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung;” ersetzt.
- Der Spiegelstrich „– 643 Abs. 2 ZPO” wird gestrichen.
- Der Spiegelstrich „– § 36a Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung;” wird durch den Spiegelstrich „– § 36 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung;” ersetzt.
Der Punkt nach dem Spiegelstrich „– § 18 Abs. 3a Bundesverfassungsschutzgesetz (vgl. auch § 51 Abs. 2 Satz 3 AO).” wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Spiegelstriche angefügt:
4. Die Regelung zu § 31 wird wie folgt gefasst:
„AEAO zu § 31 – Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
1. |
Die Finanzbehörden sind nach § 31 Abs. 2 zur Offenbarung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, der Künstlersozialkasse und den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung nur verpflichtet, soweit die Angaben für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen benötigt werden. Die Träger der Sozialversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Künstlersozialkasse haben dies bei Anfragen zu versichern. |
2. |
Sozialleistungsträger sind gemäß § 12 SGB I die in §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden, die entsprechende Dienst-, Sach- und Geldleistungen gewähren (z.B. Sozialämter und die gesetzlichen Krankenkassen). Der Begriff „Bundesagentur für Arbeit” umfasst auch den nachgeordneten Bereich, z.B. die Agenturen für Arbeit. Nicht zu den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gehören private Krankenversicherungen. Eine ständig aktualisierte Liste der auskunftsberechtigten Krankenkassen kann unter http://www.gkv-spitzenverband.de eingesehen werden. |
3. |
Die Finanzbehörden sind gegenüber Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung hinsichtlich freiwillig Versicherter, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, nicht nach § 31 Abs. 2 auskunftspflichtig. Denn bei diesem Personenkreis gilt die Beitragsbemessungsgrenze als beitragspflichtige Einnahme, sofern der Versicherte keine geringeren Einnahmen nachweist (§ 240 Abs. 4 SGB V). |
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Bei anderen freiwillig Versicherten ist der Sozialversicherungsträger berechtigt und verpflichtet, die sozialversicherungsrelevanten Verhältnisse zu ermitteln. Kommt der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann der Sozialversicherungsträger die Finanzbehörden um Auskunft ersuchen. Die Auskunft ist auf die zur Beitragsfestsetzung unbedingt notwendigen Angaben zu beschränken (insbesondere Höhe einzelner Einkünfte oder Summe der Einkünfte).” |
5. |
In Nummer 1 der Regelung zu § 38 wird die Angabe „§ 48 KStG,” durch die Angabe „§ 30 KStG,” ersetzt. |
6. |
In Nummer 4.1 der Regelung zu § 75 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 UStG” durch die Angabe „§ 14c Abs. 2 UStG” und die Angabe „§ 14 Abs. 2 UStG” durch die Angabe „§ 14c Abs. 1 UStG” ersetzt. |
7. |
In Nummer 2.1 der Regelung zu § 93 wird die Angabe „(§ 8 Abs. 1 GWG)” durch die Angabe „(§ 1 Abs. 6 GWG)” ersetzt. |
8. |
Die Regelung zu § 108 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: |
9. Die Regelung zu § 110 wird wie folgt gefasst:
„AEAO zu § 110 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
- § 110 Abs. 1 erfasst nur verfahrensrechtliche und ma...