Mit der ab dem 1.1.2021 geltenden Neufassung von § 1 KassenSichV werden Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge ausdrücklich von der Schutzverpflichtung durch eine zTSe ausgenommen (zur Abgrenzungsproblematik von Kassen, Kassen- sowie Waren- und Dienstleistungsautomaten s. Achilles / Jope, NWB Online – NWBBKAAAG-82673). Im Vorgriff auf diese Regelung hat die Finanzverwaltung diese Pflicht bereits mit BMF-Schreiben v. 3.5.2021 (BMF v. 3.5.2021, BStBl. I 2021, 679), suspendiert. Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung, so die Begründung, seien funktionell und technisch mit bisher schon von der Schutzpflicht ausgenommenen Fahrscheinautomaten und Fahrscheindruckern vergleichbar. Entsprechendes soll auch für Park- und Ladediensten für Elektro- oder Hybridfahrzeuge gelten (s. BR-Drucks. 438/21, 1).

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