Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.4.2021 (BGBl. I 2021, 822) wurde u.a. die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) angepasst. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 BOKraft können Taxen alternativ mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System ausgestattet werden. Entsprechendes gilt für Mietwagen (§ 30 Abs. 1 S. 2 BOKraft). In beiden Fällen soll es sich um ein Taxametern bzw. Wegstreckenzählern gleichwertiges System handeln. Dieses wird in der KassenSichV 2024 nicht benannt. Es ist daher fraglich, inwieweit die oben genannten Anforderungen auch an das gleichwertige System gestellt werden können (vgl. BR-Drucks. 438/1/21, 7).

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