Die Regelung des § 13c ErbStG bezieht sich auf die Behandlung von Großerwerben von begünstigtem Vermögen im Wert zwischen 26 und 90 Mio. EUR (vgl. § 13c Abs. 1 Satz 1, 2 ErbStG). Erfolgt der Erwerb eines Vermögens in diesem Sinne kann der Erwerber zwischen zwei Verschonungsregimen wählen:

  • Dem Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG oder
  • der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG (Löcherbach in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG/BewG, 6. Aufl. 2020, Vorb. § 13c ErbStG Rz. 1; Milatz/Christopelt in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 13c ErbStG Rz. 1).

Fällt die Wahl auf das Abschmelzmodell, so verringert sich der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG, je höher das begünstigte Vermögen ist, stetig bis zu einem vollständigen Ausschluss des Abschlags (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand: 2/2023, § 13c Rz. 1; Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl. 2023, § 13c Rz. 40; Löcherbach in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG/BewG, 6. Aufl. 2020, Vorb. § 13c ErbStG Rz. 1).

Voraussetzung für die Gewährung der Verschonung ist nach § 13c Abs. 2 Satz 1 ErbStG die Einhaltung der Vorschriften der § 13a Abs. 3 bis 9 ErbStG, also z.B. die Lohnsummenregelungen (§ 13a Abs. 3, 4 ErbStG) oder die Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 6 ErbStG). Erfolgt ein Verstoß gegen diese Vorschriften, kommt es zum (anteiligen) Wegfall des Verschonungsabschlags (R E 13c.2 Satz 1 ErbStR 2019; Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl. 2023, § 13c Rz. 69; Löcherbach in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG/BewG, 6. Aufl. 2020, § 13c ErbStG Rz. 10), was die nachträgliche Änderung des Steuerbescheids zur Folge hat (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand: 2/2023, § 13c Rz. 15, 23; Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG/BewG, 6. Aufl. 2020, § 13c ErbStG Rz. 12).

Die gleichen Folgen ereilen den Steuerbescheid dabei nach § 13c Abs. 2 Satz 4, 5 ErbStG, wenn dieselbe Person mehrfach begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG innerhalb von zehn Jahren erwirbt und dabei aufgrund der von § 13c Abs. 2 Satz 2 ErbStG verlangten Zusammenrechnung dieser Einkünfte die 26 Mio. EUR-Grenze überschreitet: Die zunächst in Anspruch genommene Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 1 oder Abs. 10 ErbStG entfällt für die früheren Erwerbe mit Wirkung für die Vergangenheit (Esskandari in Stenger/Loose, ErbStG, 2. Aufl. 2020, § 13c Rz. 12a; Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl. 2023, § 13c Rz. 74), womit auch der Steuerbescheid nachträglich zu ändern ist (R E 13c.4 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2019; Hamacher/Liebernickel in BeckOK/ErbStG, Stand: 4/2023, § 13c Rz. 24; Löcherbach in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG/BewG, 6. Aufl. 2020, § 13c ErbStG Rz. 12; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand: 2/2023, § 13c Rz. 23).

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