Gemäß § 43 Abs. 1 S. 6 EStG hat die auszahlende Stelle bei unentgeltlichen Depotüberträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 S. 5 EStG die dort aufgeführten Daten an die Finanzverwaltung zu melden. Hierzu gehören insbesondere auch die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des Übertragenden sowie des Empfängers.

Während bei einem internen Depotübertrag – d.h. bei einem Depotübertrag von Kunde A auf Kunde B desselben Kreditinstituts – die Steueridentifikationsnummern und die Geburtsdaten von Übertragenden und Übernehmendem vorliegen und die Richtigkeit der angegebenen Identifikationsnummer über das Kirchensteuerabrufverfahren validiert werden können, ist dies bei einem externen Depotübertrag bislang nicht möglich.

Bei einem externen Depotübertrag liegen nur die Daten des eigenen Kunden vor. Hinsichtlich der Daten des übernehmenden Kunden muss das Kreditinstitut derzeit auf die Angaben des eigenen Kunden im Formular vertrauen. Mangels direkter Kundenbeziehung besteht für das Kreditinstitut des Übertragenden jedoch keine Möglichkeit, die Daten (Identifikationsnummer und Geburtsdatum) zu überprüfen. Beachten Sie: Um die Datenqualität zu verbessern und die massenhafte Ablehnung von Datensätzen bei der Plausibilitätsprüfung im "Ident-Verfahren" (Prüfung der angegebenen Steuer-ID mit dem Geburtsdatum) durch die Finanzverwaltung zu vermeiden, werden die meldenden Institute in die Lage versetzt, über die vorgesehene Abfrage die notwendigen Daten zu übermitteln.

Anwendungszeitpunkt: Die Regelung ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 zufließen.

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