Die neuen Regelungen zum Entlastungs- und Bescheinigungsverfahren führen zur erhöhten Komplexität des KapSt-Verfahrens insgesamt. Mit der neu eingeführten Ordnungsnummer für Steuerbescheinigungen und Datensätze wurde sicherlich ein wichtiger Schritt zur Kontrolle im KapSt-Verfahren vollzogen. Die Erfahrung wird zeigen, wie die Finanzverwaltung mit den ihr zusätzlich zur Verfügung gestellten Informationen für Erträge aus girosammelverwahrten Wertpapieren umgeht und umgehen kann. Zu beachten bleibt, dass sich für die Datenübermittler und die Aussteller der Steuerbescheinigungen das Haftungsrisiko dem Grunde nach erheblich erhöht hat, wenn die bescheinigten oder mitgeteilten Informationen nicht vollständig oder unrichtig sind. Nicht zuletzt bleibt auch das in § 50e EStG geregelte Bußgeldverfahren für nicht rechtzeitig oder unrichtig mitgeteilte Informationen oder erbrachte Versicherungen gem. § 45b Abs. 3, 4 oder 7 EStG oder § 45c EStG zu beachten.

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