Bisher förderte das FZulG nur Aufwendungen für Arbeitslöhne (§ 3 Abs. 1 und 2 FZulG), Eigenleistungen eines Einzelunternehmers und Tätigkeitsvergütungen eines Mitunternehmers (§ 3 Abs. 3 FZulG) sowie Entgelte für die Auftragsforschung (§ 3 Abs. 4 FZulG).

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