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Änderungsvorschriften / 3.4 Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

Dr. Nikolaus Raub
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Schreib- und Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten des Steuerpflichtigen waren bislang nur dann nach § 129 AO korrigierbar, wenn die Finanzbehörde den Fehler erkennen konnte und sich diesen somit zu Eigen machte. War Letzteres – wegen Fehlens ergänzender Unterlagen oder Berechnungen, vor allem bei elektronischer Erklärungsabgabe – nicht der Fall, blieb dem Steuerpflichtigen nur der Ausweg über § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Auch wenn bei solchen Fehlern das grobe Verschulden in der Regel zu verneinen ist[1], ist es in der Praxis oft schwierig, das Finanzamt davon zu überzeugen.

§ 173a AO ermöglicht eine Korrektur, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellen seiner Steuererklärung Schreib- oder ­Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche[2] Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Auf grobes Verschulden kommt es demnach nicht an, ebenso wenig auf die Erkennbarkeit des Fehlers für das Finanzamt. Schreib- oder Rechenfehler im Rahmen vorbereitender Maßnahmen zur Erstellung der Steuererklärung sind vom Wortlaut der Regelung nicht erfasst. Abzuwarten bleibt, wie die Rechtsprechung damit umgehen wird.

Schreibfehler sind insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechslungen oder Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen.[3] Rechenfehler sind insbesondere Fehler bei der Addition, Subtraktion, Multiplikation, Division sowie bei der Prozentrechnung. Ein solcher Schreib- oder Rechenfehler muss durchschaubar, eindeutig oder augenfällig sein. Das ist dann der Fall, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Schreib- oder Rechenfehler erkennbar ist und kein Anhaltspunkt dafür erkennbar ist, dass eine...

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