Trotz der BFH-Entscheidung v. 28.4.2023 (BFH v. 28.4.2023 -XI B 101/22, DStR 2023, 1081) ist in dieser Frage das letzte Wort nicht gesprochen. Von daher sollte – selbst bei einer entsprechenden Nachfrage des FG – dieser Weg seitens der Betroffenen nicht gegangen werden. Denn wenn es vielleicht dann schließlich doch zu einer anderslautenden (beraterfreundlicheren) Rechtsprechung kommen sollte, wären die im Sinne einer solchen Verfahrensbeendigung Handelnden möglicherweise in einer äußerst problematischen Haftungssituation; dies, weil es nahe gelegen hat, erst einmal die Entwicklung der Rechtsprechung in dieser sicherlich nicht unstreitigen Frage abzuwarten. Hier mag es dann, wenn ein Ruhen des Verfahrens – aus welchen Gründen auch immer – ausscheidet, sinnvoll sein, die Handhabung dem FG zu überlassen, das den Fall ja ohne weiteres auch "liegen lassen" und so ein faktisches Ruhen bewirken kann.

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