Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
1. Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für AfA eines vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteils setzt voraus, dass dieser die Anschaffungskosten getragen hat.
2. Zahlungen von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden.
Normenkette
§ 4 Abs. 4, Abs. 7, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 18, § 26, § 26b EStG, § 30 AO, § 127 FGO
Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erwarben gemeinschaftlich ein bebautes Grundstück, das sie in Wohnungseigentum aufteilten. Das Erdgeschoss stand danach im Alleineigentum der Klägerin. Diese vermietete die Räumlichkeiten zur betrieblichen Nutzung an den Kläger.
Zur Finanzierung des Erwerbs schloss die Klägerin einen Darlehensvertrag, für den sich der Kläger verbürgte und ein Grundstück belastete. Die Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehen erfolgten von einem gemeinsamen Bankkonto der Kläger, das als Oder-Konto (Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis) geführt wurde. Zahlungen auf dieses Konto erfolgten im Wesentlichen aus den Einnahmen des Klägers aus seiner selbstständigen Arbeit.
Das FA erkannte das Mietverhältnis nicht an, da der Mietvertrag einem Fremdvergleich nicht standhielt.
In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren ließen die Kläger ihre Einwendungen gegen die Nichtanerkennung des Mietverhältnisses fallen. Sie machten stattdessen geltend, dass der Kläger die auf das Darlehen der Klägerin gezahlten Schuldzinsen, die Gebäudeabschreibung und weitere laufende Erhaltungsaufwendungen, soweit sie auf die von ihm betrieblich genutzten Räume entfielen, als Betriebsausgaben geltend machen kann. Das FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.2.2014, 7 K 407/13 E, Haufe-Index 6580858) gab der Klage statt.
Entscheidung
Auf die Revision des FA hat der BFH das FG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Hinweis
1. Das FG-Urteil war aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Das FA hatte im Revisionsverfahren einen Änderungsbescheid erlassen. In diesem erkannte es die laufenden Kosten für die Praxisräume als Betriebsausgaben des Klägers an. Damit lag dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde, sodass es keinen Bestand haben konnte. Es bedurfte jedoch keiner Zurückverweisung nach § 127 FGO, da der BFH in der Sache selbst entscheiden konnte.
2. Der Kläger war nicht zum Abzug der AfA als Betriebsausgabe berechtigt, da er nicht die Aufwendungen für die Anschaffung des im Eigentum der Klägerin stehenden Gebäudes getragen hat. Das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung des von dem Kläger betrieblich genutzten Gebäudeteils war allein von der Klägerin aufgenommen worden.
Die Tilgung des Darlehens erfolgte durch Zahlungen von dem gemeinsamen Oder-Konto der Ehegatten. Dies führt dazu, dass die Zahlung für Rechnungen desjenigen geleistet wird, der den Betrag schuldet. Das war im vorliegenden Fall die Klägerin. Eine hiervon abweichende Vereinbarung war von den Klägern nicht getroffen worden. Unerheblich ist, dass das Guthaben auf dem Oder-Konto von den Betriebseinnahmen des Klägers stammte.
3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen des Drittaufwands. Ein solcher liegt vor, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Die Klägerin hat jedoch mit den Zahlungen vom Oder-Konto ihre eigenen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen zur Anschaffung des Gebäudes getilgt. Sie wollte dem Kläger weder Geld noch Anschaffungskosten zuwenden. Die steuerlich missglückte Vermietung an den Kläger lässt sich nicht dadurch retten, dass der Kläger die Abschreibung der Klägerin als Betriebsausgaben geltend macht.
4. Nach diesen Grundsätzen können auch die vom Kläger geltend gemachten Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Auch diese wurden von dem Oder-Konto auf Rechnung der Klägerin als Darlehensschuldnerin gezahlt. Die Schuldzinsen können auch nicht als Drittaufwand berücksichtigt werden.
5. Da das Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen war, können auch die vom Kläger an die Klägerin gezahlte Miete nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden. Die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses in späteren Jahren führt nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung zu keiner anderen Beurteilung.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 21.02.2017 – VIII R 10/14