Tenor
Auf Antrag des Schuldners vom 02.11.1999 werden die Einwendungen der Gläubiger zu 2) bis 6) gegen den Schuldenbereinigungsplan in der Fassung vom 19.08.1999 durch eine Zustimmung ersetzt; im übrigen werden der Antrag des Schuldners bzgl. der Gläubigerin zu 1) sowie die Einwendung der Gläubigerin zu 7) zurückgewiesen.
Gründe
Der Ersetzungsantrag des Schuldners vom 02.11.1999 ist bzgl. der Gläubiger zu 2) bis 6) erfolgreich, bzgl. der. Gläubigerin zu 1) ist der Antrag jedoch zurückzuweisen. Die Einwendung der Gläubigerin zu 7) ist zurückzuweisen.
I. Eine Ersetzung der Zustimmung bzgl. der Gläubigerin zu 7) war nicht erforderlich, da diese zuvor rechtsverbindlich dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt hat. Soweit die Gläubigerin zu 7) die zunächst innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist abgegebene ausdrückliche Zustimmungserklärung vom 10.09.1999 mit Schreiben vom 01.12.1999 nachträglich widerrufen hat, ist dieser Widerruf unbeachtlich. Die Zustimmungserklärung ist als Prozeßerklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Ein Festhalten an der Zustimmungserklärung verstößt auch nicht ausnahmsweise gegen § 242 BGB. Die Gläubigerin hatte Gelegenheit, innerhalb der vom Gericht gem. § 307 Abs. 1 InsO gesetzten Frist, das Forderungsverzeichnis bzgl. bereits entstandener Forderungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und erforderlichen zu ergänzen.
Die Gläubigerin hat in ihrem Schreiben vom 0.12.1999 in keiner Weise dargelegt, warum es zu den neuen Steuerfestsetzungen für das Jahr 1994 durch die Bescheide vom 14.10.1999 und 02.11.1999 kam und warum sie irrtümlich davon ausging, die Forderung des Schuldners sei insgesamt niedriger. Nähere Angaben zu den Umständen der Neufestsetzung fehlen gänzlich.
II. Die Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung liegen bzgl. der einwendenden Gläubiger zu 2) bis 6) vor.
1. Gem. § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO ersetzt das Gericht die Einwendungen eines Gläubigers, wenn dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt haben und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der benannten Gläubiger beträgt.
a) Die gem. § 309 Abs. 1 S. 1 InsO erforderliche Kopfmehrheit ist vorliegend gegeben.
Dem vom Schuldner im Schuldenbereinigungsverfahren vorgelegten 2. Schuldenbereingungsplan in der Fassung vom 19.08.1999 haben von 19 Gläubigern sechs Gläubiger (einschließlich der Gläubigerin zu 7)) ausdrücklich die Zustimmung erteilt. Sieben Gläubiger haben innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht reagiert, so daß ihr Schweigen gem. § 307 Abs. 2 S. 1 InsO als Einverständnis fingiert wird.
b) Ferner ist die erforderliche Summenmehrheit erreicht. Bei der Feststellung der Summenmehrheit hat das Gericht auf die Angaben des Schuldners in seinem Plan in der Fassung vom 19.08.1999 abzustellen (AG Köln in ZIP 2000, S. 83 ff. (S. 83)). Der Anteil der Forderungen der zustimmenden und nicht reagierenden Gläubigern an den Gesamtverbindlichkeiten des Gläubigers in Höhe von 292.139,95 DM beläuft sich danach auf 194.930,38 DM.
2. Bzgl. der Gläubiger zu 2) bis 6) liegen auch keine Ausschlußgründe gem. § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 InsO vor.
Eine Ersetzung der Zustimmung der einwendenden Gläubiger ist ausgeschlossen, wenn dieser Gläubiger im Verhältnis zu den anderen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung stünde. Dabei hat der einwendende Gläubiger die Gründe, auf die er sich beruft, gem. § 309 Abs. 2 InsO glaubhaft zu machen, wobei es einer weiteren Glaubhaftmachung nur dann nicht bedarf, wenn sich dies bereits aus der Aktenlage ergibt.
Die Gläubiger 2) bis 6) werden nach dem vorliegenden Schuldenbereinigungsplan angemessen im Verhältnis zueinander beteiligt und zudem nicht wirtschaftlich schlechter gestellt, als bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung.
Die Gläubigerinnen zu 2) und 4) haben keine inhaltlichen Einwendungen gegen den Schuldenbereingungsplan erhoben, sondern ohne weitere Begründung den Plan abgelehnt.
Die Gläubigerin zu 6) gibt an, die Forderung betrage nicht 515,69 DM, sondern 525,30 DM. Diese geringfügige Differenz von 9,61 DM resultiert lediglich aus zwischenzeitlich anlaufenden Zinsen und Kosten. Eine angemessene Beteiligung der Gläubigerin zu 6) oder Schlechterstellung wird dadurch nicht gehindert.
Ebenso verhält es sich mit der Gläubigerin zu 3), soweit diese im Schreiben vom 16.09.1999 angibt, die Forderung betrage nunmehr aktuell 19.812,47 DM. Soweit die Gläubigerin zu 3) weiter mit Schreiben vom 24.11.1999 zunächst grundsätzlich wegen der Familienzugehörigkeit ernsthafte Zweifel am Bestand der Forderung der Gläubigerin Andrea Wiedemann äußerte und deshalb um Übersendung von Unterlagen bat, hat sie na...