Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 696,– EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 174 EURO vom 07.04.2006 bis 01.05.2006, aus 348 EURO vom 02.05.2006 bis 01.06.2006, aus 522 EURO vom 02.06.2006 bis 02.07.2006 und aus 696 EURO seit 03.07.2006 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter/Treuhänder Ansprüche auf Rückzahlung einer an die beklagte Firmierung von der Insolvenzschuldnerin aufgrund einer „Vereinbarung eines Auftrages” erbrachten Zahlung von 696 EURO geltend.
Der Kläger ist aufgrund Beschluss des Amtsgerichts Coburg – Insolvenzgericht – vom 02.03.2007 als Treuhänder über das Vermögen der … eingesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Verfahren … und den dortigen Beschluss Bezug genommen. Die Beklagte ist Inhaberin der Firma … welche der eigenen Papierform nach eine Agentur für Insolvenz-Analyse betreibt. So hat die Insolvenzschuldnerin … als Auftraggeberin mit der Agentur in der Firmierung der Beklagten am 15.03.2006 einen mit „Vereinbarung eines Auftrages” überschriebenen Vertrag geschlossen. Danach war die Agentur beauftragt, eine Insolvenz-Analyse durchzuführen, die als betriebswirtschaftliche Grundlage zur Durchführung einer Schuldensanierung und/oder eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung ist und folgende von der Agentur zu erbringende Leistungen umfasst: „Analyse der Vermögenslage, Analyse der Finanzlage, Schuldenplan, Einkommensdarstellung, Liquiditätslage”. Für die Erstellung der Insolvenzanalyse vereinbarten die Vertragsparteien einen Betrag von 696 EURO, der letztendlich in vier Raten zu je 174 EURO von der Insolvenzschuldnerin als Auftraggeberin an die Beklagte bezahlt wurde. In dem Vertragstext ist ferner vereinbart: „Soweit sich spätere Nachbearbeitungen für das Gericht ergeben, erhöht sich das Honorar um die erforderliche Nachbearbeitungszeiten”. Wegen der Einzelheiten des Vertrags vom 15.03.2006 wird im Übrigen auf die Anlage K2 Bezug genommen. Im Rahmen der Erstberatung wurde … durch die Beklagte unter anderem über den Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens, Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung, Obliegenheiten und die Möglichkeit der Restschuldbefreiung informiert, wobei die Gespräche der bei der Inhaberin der Beklagten tätige Ehemann führte. Der Beklagten ist keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilt; diese ist auch nicht „geeignete Person oder Stelle” im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Beklagte schrieb unter dem 04.04.2006 an die Insolvenzschuldnerin: „… Ihre Unterlagen für Ihre Privatinsolvenz sind fertig gestellt. Bitte überweisen Sie die erste Rate in Höhe von 174 EURO (…) damit wir Ihre Unterlagen an die Rechtsanwältin … (…) weiterleiten können zur weiteren Bearbeitung. Bitte beachten Sie, das Ihre Unterlagen erst weiter bearbeitet werden, wenn der Gesamtbetrag in Höhe von 696 EURO bei uns eingegangen ist. Bitte halten. Sie Ihre Ratenzahlungen ein, in Ihrem eigenen Interesse.” (vgl. Anlage K4).
Die Beklagte wirbt im Internet mit einem Firmenauftritt … wobei auf den Internetausdruck in Anlage K5 Bezug genommen wird. Dort lautet es u.a.: „Wir erledigen Alles aus einer Hand.” Die Beklagte hat die von der Schuldnerin erstellten unterlagen entsprechend ihres Anschreibens nach Eingang des Honorars an Frau Rechtsanwältin … weitergegeben, welche für die Schuldnerin sodann beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellte. Vorliegend hat Frau Rechtsanwältin … der Insolvenzschuldnerin hierfür eine Kostennote mit 1 025,44 EURO erstellt (vgl. Anlage K7).
Die Beklagte hat in einer Vielzahl von Fällen mit Schuldnern den in Anlage A2 vergleichbaren Vertrag geschlossen und Honorar erhalten, ehe dann die Rechtsanwältin das Verbraucherinsolvenzverfahren für die Schuldner einleitete. Beim Amtsgericht Coburg sind über ein Dutzend gleichgelagerter Verfahren gegen die Beklagte (bzw. Antragsgegnerin im Prozesskostenhilfestadium) anhängig.
Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, dass die Beklagte gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen habe und somit der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossene Vertrag nichtig sei. Daher sei der von, der Schuldnerin bezahlte Betrag zur Vermögensmasse zurückzuzahlen. Im Übrigen sei die von der Beklagten erbrachte Leistung vollständig durch die Rechtsanwältin … erbracht worden, sodass die Schuldnerin für den identischen Leistungsgegenstand ein doppeltes Entgelt entrichtet habe. Im Übrigen bestreitet der Kläger die Erbringung des beklagtenseits im Schriftsatz vom 02.07.2007 mit „neun Schritten” definierten Tätigkeiten.
Der Kläger beantra...