Tenor
Die sofortige Beschwerde der Stadt xxx vom 21.01.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 18.01.2005 (32 M 1643/04) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.
Gründe
Die sofortige Beschwerde vom 21.01.2005 gegen den Beschluss vom 18.01.2005 ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Rechtspflegerin hat im Rahmen der ihr zustehenden Abhilfebefugnis der Erinnerung vom 25.10.2004 abgeholfen.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22.07.2004 war eine Vollstreckungsmaßnahme der Rechtspflegerin im Rahmen der Forderungspfändung. Die Rechtspflegerin behielt die Möglichkeit, der Erinnerung abzuhelfen. § 89 Abs. 3 InsO steht dem nicht entgegen (MK/Breuer, § 89 Rn. 40; HK-InsO/Eickmann, § 89 Rn. 7 am Ende). Die Rechtspflegerin hat sich daher zulässigerweise mit der Erinnerung vom 25.10.2004 befasst
Gegen den Abhilfebeschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Insoweit hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen, vgl. Beschluss vom 15.04.2005.
Auch über diese sofortige Beschwerde hat abweichend vom § 568 ZPO das Insolvenzgericht gem. § 89 Abs. 3 InsO zu entscheiden (vgl. MK/Breuer, § 89 Rn. 40). Die offenbar gegenteilige Auffassung (HK-InsO/Eickmann, § 89 Rn. 7 am Ende) verkennt die Reichweite des § 89 Abs. 3 InsO.
Im Rahmen der Prüfung der sofortigen Beschwerde gegen den Abhilfebeschluss ist auch zu prüfen, ob die ursprünglich gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegte Erinnerung überhaupt zulässig gewesen ist.
Grundsätzlich ist während des Insolvenzverfahrens nur der Insolvenzverwalter befugt, Rechtsbehelfe einzulegen. Im vorliegenden Fall wurde die Erinnerung vom 26.10.2004 aber vom Vertreter des Schuldners eingelegt
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut allein die Pfändung des massefreien Differenzbetrages zwischen § 850 c ZPO und § 850 d ZPO. Soweit es um die Pfändung dieses Betrages geht, ist der Schuldner selbst erinnerungsbefugt (vgl. MK/Breuer, § 89 Rn. 39; a.A. Kübler/Prütting/Lüke, § 89 Rn. 37).
Die somit zulässige Erinnerung war auch begründet, sodass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22.07.2004 von der Rechtspflegerin zu Recht in ihrem Abhilfebeschluss aufgehoben worden ist.
Der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war unzulässig.
Über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund 30.10.2002 (257 IK 45/02) das Insolvenzverfahren eröffnet, welches zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch andauert.
Gem. § 89 Abs. 1 InsO sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig.
Die Stadt xxx vollstreckt wegen rückständigen Unterhalts aus dem Zeitraum 06.09.1989 bis 31.12.1992.
Bei dieser Forderung handelt es sich um eine im Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumeldenden Forderung. Es handelt sich bei der rückständigen Unterhaltsforderung eindeutig um die Forderung einer Insolvenzgläubigerin.
Da es sich um die Forderung einer Insolvenzgläubigerin nach § 38 InsO handelt, greift das allgemeine Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO.
§ 89 Abs. 2 InsO findet daher keine Anwendung. Die gegenteilige Auffassung der Stadt xxx verkennt Systematik des § 89 InsO.
§ 89 Abs. 2 InsO erweitert das Vollstreckungsverbot auch für solche Gläubiger, die nicht Insolvenzgläubiger sind. Er gilt für Neugläubiger, die nach der Verfahrenseröffnung Unterhaltsansprüche erlangt haben und diese nicht im Verfahren geltend machen können (vgl. MK/Breuer, § 89 Rn. 35). Für die Neugläubiger, die grundsätzlich nach § 89 Abs. 2, S. 1 InsO von einer Vollstreckung ausgeschlossen sind, sieht § 89 Abs. 2, S. 2 InsO eine Durchbrechung des Vollstreckungsverbotes insoweit vor, als es um den massefreien Differenzbetrag zwischen § 850 c ZPO und § 850 d ZPO geht.
Im vorliegenden Fall spielt § 89 Abs. 2 InsO aber keine Rolle, da es sich bei der Forderung, die Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist, um die Forderung eines Insolvenzgläubigers handelt. Unterhaltsgläubiger dürfen, soweit ihre Ansprüche Insolvenzforderungen sind, den massefreien Differenzbetrag zwischen § 850 c ZPO und § 850 d ZPO nicht pfänden (vgl. HK-InsO/Eickmann, § 89 Rn. 3 und Rn. 13; MK/Breuer, § 89 Rn. 36; Nerlich/Römermann/Wittkowski, § 89 Rn. 20). Die insoweit eindeutige Regelung des § 89 Abs. 1 InsO steht im Einklang damit, dass Unterhaltsschuldner hinsichtlich rückständiger Unterhaltsansprüche, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, mit den rückständigen Unterhaltsansprüchen an der Restschuldbefreiung teilnehmen und insoweit Restschuldbefreiung erlangen können.
Die unzutreffende Auslegung der Stadt xxx würde dazu führen, dass die an sich vorgesehene Restschuldbefreiung unterlaufen werden könnte, indem nach der Eröffnung des Verfahrens Vollstreckungsmaßnahmen ergehen.
Fundstellen
Haufe-Index 3018287 |
DStR 2005, XIV Heft 28 (red. Leitsatz) |
NJW 2005, XVI Heft 29 (Kurzinformation) |
FPR 2006, 116 |
NZI 2005, 463 |
NZI 2005, 463-464 (Voll... |